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III. Die Vorbereitung und Vorlegung der Witwen= und Waeisengeldanträge
erfolgt von den Stellen, die zuständig wären, falls es sich um Witwen und Kinder
von Offizieren des Friedensstandes oder pensionierten Offizieren des Friedensstandes
handelte.
IV. Abs. 2 des § 11. Es finden Anwendung Abs. IIc, d und Abs. III.
Auf Nr. 3 Abs. III wird Bezug genommen.
7. Zu § 12.
I. Wegen der legitimierten Kinder wird auf Nr. 1 Abs. I, wegen des Begriffs
„aktives Heer“ auf § 38 des Reichsmilitärgesetzes Bezug genommen.
II. Die Abweichungen gegen § 1 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 13. Juni 1895
bestehen darin, daß
a) auch die Witwen und Kinder der rentenberechtigten Kapitulanten von min-
destens achtzehnjähriger Dienstzeit (s 11 M. V. G. — Manmschafts-
versorgungsgesetz vom 31. Mai 1906) ohne Rücksicht auf Zeit und Ursache
des Todes des Rentenempfängers ein Recht auf Versorgung erlangt haben,
b) bei den übrigen ehemaligen Militärpersonen der Unterklassen die Dienst-
beschädigung, die den Tod des Beschädigten verursacht hat, festgestellt sein
muß (P. V. 3. Teil) und zwar:
bei Friedensdienstbeschädigungen vor der Entlassung, bei Kriegsdienst-
beschädigungen (ausgenommen Kriegsverwundungen, für die keine Zeit-
beschränkung besteht) bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach dem Friedens-
schluß oder dem im § 17 Abs. 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkte.
Hinsichtlich der Feststellung der Dienstbeschädigung findet 8 2 Abs. 2 Mann-
schaftsversorgungsgesetz entsprechende Anwendung.
III. Zu den Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch der Witwen und
Kinder von den unter IIb erwähnten Personen gehört nicht, daß der Verstorbene zum
Bezug einer Militärrente berechtigt war. Das Gleiche gilt für die Witwen und
Kinder der ehemaligen Kapitulanten von mindestens achtzehnjähriger Dienstzeit, wenn
die Versorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, sondern auf Grund einer tödlich ver-
laufenen Dienstbeschädigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2) beansprucht wird.
8. Zu § 13.
I. Die Anlage 2 enthält Beispiele für die Berechnung des Witwen= und Waisen-
geldes. In den Anträgen auf Feststellung dieser Bezüge sind diese im einzelnen
zu berechnen. ·
II. Abs. 3 des 8 13. Pensionsfähige Löhnungszuschüsse oder Zulagen beziehen
gegenwärtig die zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Registratoren bei den General-