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14.
15.
Zu 88 20, 21.
I. Unter „allgemeiner Versorgung“ sind nicht nur die Gebührnisse und Bewilli-
gungen gemäß 8§8 2 bis 18 des Militärhinterbliebenengesetzes, sondern auch die den
Hinterbliebenen des Verstorbenen aus dessen Anstellung oder Beschäftigung im Zivil-
dienste (§ 24 Nr. 3 O. P. G. und § 36 Nr. 4 M. V. G.) erwachsenen Ansprüche
auf Witwen= und Waisengeld oder gleichstehende Gebührnisse zu verstehen. Das Gleiche
gilt für Hinterbliebene von Geistlichen und anderen Kirchenbeamten (§ 34 Abs. 1 O. P.G.).
Der Antrag auf Bewilligung der Kriegsversorgung muß ergeben, ob auf derartige
Gebührnisse ein Anspruch besteht oder nicht.
II. Die Vorschrift des § 14 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 13. Juni 1895
ist in das neue Gesetz nicht übernommen worden. Die Hinterbliebenen von Militär-
personen der Unterklassen erhalten die Kriegsversorgung und die Versorgung mit
Witwen= und Waisengeld nebeneinander (§ 29 Nr. 4).
III. Nr. 12 Abs. VII findet Anwendung.
Zu § 22.
I. Das Gesetz macht die Gewährung des Kriegselterngeldes u. a. davon abhängig,
daß der Verstorbene den Lebensunterhalt seiner Verwandten der aufsteigenden Linie
ganz oder überwiegend bestritten hat.
Voraussetzung für die Bewilligung des Kriegselterngeldes ist nur, daß der Unter-
halt in den betreffenden Fällen tatsächlich gewährt worden ist, ohne Rücksicht darauf,
ob andere unterhaltspflichtige Personen vorhanden waren.
Dagegen ist die Bewilligung zu versagen, wenn es sich um unterhaltsberechtigte
und um solche im gesetzlichen Sinne unterhaltspflichtige Personen handelt, die offen-
kundig bemittelt sind und bei Lebzeiten des Verstorbenen eine gleiche oder nähere,
jedoch unerfüllt gelassene Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts an die Ver-
wandten der aufsteigenden Linie hatten als der Verstorbene.
II. Den Anträgen auf Bewilligung von Kriegselterngeld ist ein Nachweis nach
Maßgabe der Nr. 4 Abs. III über folgende Punkte beizufügen:
a) Familien= und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen mit Angabe seines
steuerpflichtigen Einkommens,
b) seit wann, in welcher Weise, mit welchem Betrage und bis zu welchem
Zeitpunkte der Verstorbene Unterhalt gewährt hat; bei Naturalien ist deren
Geldwert anzugeben,
c) Familien-, Vermögens-, Einkommens= und Erwerbsverhältnisse der Ver-
wandten der aufsteigenden Linie des Verstorbenen, denen er Unterhalt ge-
währt hat,