Nr. 45. 587
II.
Ausführungsbestimmungen
zum Beamtenhinterbliebenengesetze vom 17. Mai 1907 (R.G. Bl. S. 208).
1.
t
Zu 88 1, 9, 10.7)
Zu den versorgungsberechtigten Kindern gehören die ehelichen, die durch nach-
folgende Ehe legitimierten und die durch Verfügung der Staatsgewalt für ehelich
erklärten Kinder (§§ 1719, 1723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Zu 8§ 2.
I. Abs. 3. Soweit die Kriegszulage bei Festsetzung des Witwengeldes in
Betracht kommt, wird das davon berechnete Witwen= und Waisengeld stets aus
Militärfonds gewährt.
II. Abs. 6. Die Abrundung des Jahresbetrags des Witwengeldes darf nur
einmal und zwar bei der erstmaligen Berechnung stattfinden. Sie ist daher in Fällen
der §§ 4 bis 7, also namentlich ausgeschlossen, wenn sie eine Uberschreitung der
Pension des Verstorbenen zur Folge haben würde. Vgl. Anlage 1 Seite 565 bis 568
der Ausführungsbestimmungen zum Militärhinterbliebenengesetze.
Zu 8§ 3.
I. Abs. 1. Zu den nicht witwengeldberechtigten Personen rechnet die rechts-
kräftig geschiedene Ehefrau und die Ehefrau, deren eheliche Gemeinschaft rechtskräftig
aufgehoben ist (§§ 1575, 1586 Bürgerlichen Gesetzbuchs).
II. Abs. 2. Wegen der Abrundung des Waisengeldes siehe Nr. 2, II.
III. Vom 1. April 1907 an sind die Waisengelder für Kinder der oberen
Beamten und der Unterbeamten und die Kriegswaisengelder für Kinder von Unter-
beamten, soweit deren Zahlung wegen Aufnahme der Kinder in Militärerziehungs-
anstalten ganz oder zum Teil geruht hat (vgl. § 10 Abs. 2 Gesetz von 1887), un-
verkürzt zu zahlen. Dies gilt gemäß § 21 auch hinsichtlich der Kinder derjenigen
Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1907) gestorben sind.
Zu §§ 9, 10.
I. Die Anträge auf Bewilligung von Witwen= und Waisengeld für Hinter-
bliebene der im Dienste gestorbenen Beamten (88§ 5, 37 der Pensionsverordnung für
die Beamten der bayer. Militärverwaltung) müssen die Gründe erkennen lassen, die
*) §§ ohne Angabe eines Gesetzes bedeuten §§ des Beamtenhinterbliebenengesetzes.