Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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dazu geführt haben würden, dem Beamten, wenn er am Todestag in den Ruhestand 
versetzt worden wäre, eine lebenslängliche Pension zu bewilligen. Im übrigen ist 
zur Begründung der Anträge erforderlich: 
a) wenn es sich um Fälle des § 9 handelt, ein militärdienstliches Führungs- 
zeugnis über den Verstorbenen, ferner ein ärztliches Zeugnis über die 
Ursache und den Verlauf der tödlichen Krankheit und der Nachweis, daß 
die Hinterbliebenen ausreichende Mittel zum Leben nicht besitzen, auch nicht 
durch Verwandte, insbesondere nicht durch unterhaltspflichtige Verwandte 
(§ 1601 Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterhalten werden können; 
b) wenn es sich um Fälle des § 10 handelt, Führungs= und ärztliches Zeugnis 
wie unter a, ein Nachweis über die Familien-, Vermögens= und Ein- 
kommensverhältnisse der Witwen und der Kinder sowie eine Angabe, ob der 
verstorbene Pensionär eine Zivildienststellung bekleidet hatte, aus welcher 
den Hinterbliebenen Ansprüche auf Witwen= und Waisengeld oder eine 
gleichartige Versorgung erwachsen sind. Abschrift von der Feststellung jener 
Versorgung ist mitvorzulegen. 
II. Erfolgt die Bewilligung für die Dauer des Bedürfnisses, so sind die Jahres- 
quittungen mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß sich die Verhältnisse der 
Witwe und der Kinder gegen früher nicht wesentlich gebessert haben. 
5. Zu § 11. 
Wenn die Anrechnung der im § 11 erwähnten Dienstzeiten nicht schon bei Leb- 
zeiten des im aktiven Dienste gestorbenen Beamten genehmigt worden ist, worüber 
gegebenenfalls die Ausweise vorzulegen sind, ist sie spätestens bei Stellung des Antrages 
auf Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes nachzusuchen. Für die Hinterbliebenen 
pensionierter Beamten kommt eine nachträgliche Anrechnung nicht mehr in Frage. Im 
übrigen wird auf die Pensionierungsvorschrift Seite 10 Nr. 14, 15 verwiesen. 
6. Zu § 12. 
Bei Zahlungen, die für Teile eines Monats zu leisten sind, ist für jeden 
einzelnen Tag je nach der Zahl der Tage des betreffenden Monats ½8, ½9, ½0 
oder ½31 des Monatsbetrages zu berechnen. 
7. Zu § 13. 
I. Die Vorbereitung der Anträge, die Zahlung und Verrechnung der Witwen- 
und Waisengelder erfolgt von denjenigen Dienststellen, die dafür gegenwärtig") zuständig 
sind. Die Festsetzung und Anweisung erfolgt durch das Kriegsministerium. Zu den 
  
*) Vgl. Mil.V.Bl. S. 336/87 u. 337/87, sowie Ges. u. V. Bl. S. 531/87.
	        
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