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11.
12.
Zu § 20.
I. Die Aufbesserung kommt auf dem Wege der Umrechnung der Pension des
Verstorbenen nach Vorschrift des § 6 der Pensionsverordnung für die Beamten der
bayerischen Militärverwaltung in der Weise zustande, daß von der unter Zugrunde-
legung des bisherigen pensionsfähigen Diensteinkommens und der unveränderten Dienstzeit
berechneten neuen Pension Witwen= und Waisengeld nach demjenigen Gesetze festgesetzt
wird, das für die ursprüngliche Berechnung der Bezüge maßgebend war. Das neue
Witwengeld besteht demnach für Witwen, die ihren Ehegatten vor dem 1. April 1897
verloren haben, aus ⅛ der neuen Pension und wird nach oben durch 1 600 ,
nach unten durch 160 N& begrenzt; für Witwen, die ihren Ehegatten in der Zeit
vom 1. April 1897 bis 31. März 1907 verloren haben, aus 40/100 der neuen
Pension und wird nach oben je nach dem Dienstgrade des Ehegatten durch 3 000.4,
2500 — und 2000 —K, nach unten durch 216 4“ begrenzt (vgl. Artikel II § 9
des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1897 — V. Bl. S. 131 —).
II. Kriegsteilnehmer im Sinne des 8 40 der Pensionsverordnung für die
Beamten der bayerischen Militärverwaltung ist nicht nur jeder, dem ein Kriegsjahr
bei der Pensionsfestsetzung angerechnet ist, sondern in entsprechender Anwendung der
Bundesratsverordnung vom 24. April 1905 (ogl. Erlaß des Kriegsministeriums vom
28. Juni 1905 Nr. 3336 JA. — V. Bl. S. 164 —) jeder, der in einem der
von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege zu
kriegerischen Zwecken die feindliche Grenze überschritten oder im eigenen bezw. ver-
bündeten Lande an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen hat.
III. Die Anträge auf Witwen= und Waisengelder sind von den im § 20
erwähnten Personen bei dem zuständigen Bezirkskommando anzubringen und von
diesem dem Kriegsministerium vorzulegen. Die Abrundung des Witwen= und Waisen-
geldes nach Vorschrift des § 2 Abs. 6 und des § 3 Abs. 2 findet nur statt, wenn
der Beamte am 1. April 1907 oder später gestorben ist.
IV. In Höhe des Zuwachses an Witwen= und Waisengeld wird die Zahlung
der etwa bewilligten Witwen= und Weisengeldunterstützungen aus Kapitel 31 Titel 7
eingestellt.
Zu § 21.
Eine neue Festsetzung der Witwen- und Waisengelder für die Hinterbliebenen der
vor dem 1. April 1907 im Zivildienst oder nach dem Ausscheiden aus dem Zivil-
dienste gestorbenen pensionierten Heeresbeamten nach Vorschrift des § 15 Nr. 2 findet
nicht statt.