Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 45. 591 
13. Zu § 23. 
Von den Vorschriften der §§ 20 bis 22 abgesehen ist dem Gesetz eine rück- 
wirkende Kraft nicht beigelegt worden. Seine Wirksamkeit erstreckt sich sonach nur auf 
die Hinterbliebenen solcher Beamten, die am 1. April 1907 oder später gestorben sind, 
sei es im Dienste, sei es nach dem Ausscheiden aus dem Dienste. 
14. Wegen Gewährung von Unterstützungen an hilfsbedürftige Hinterbliebene der vor dem 
Inkrafttreten des Beamtenhinterbliebenengesetzes gestorbenen Personen bleiben weitere 
Bestimmungen vorbehalten. 
Frhr. v. Horn. 
  
104
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.