Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Seite 658. In Ziffer 3, Zeile 4 ist hinter „10“ die Anmerkungsziffer 1) und in der 
„Bemerkung“, Zeile 4 von unten hinter „werden“ die Anmerkungsziffer 2) einzufügen. 
Am Schluß der Seite sind folgende Anmerkungen aufzunehmen: 
  
1) Bei Wagen für Etappen-Munitionskolonnen „.20“ Bindestränge. 
2) An die zu Munitions-Transportwagen für Etappen-Munitionskolonnen bestimmten Fahrzeuge sind folgende 
besonderen Anforderungen zu stellen: 
a) Besonders dauerhafter Bau, namentlich starke Räder von — auch Vorderräder — 1,00 bis 1,40 m 
Höhe und Radreifen von mindestens 65 mm Breite und 12 mm Stärke, 
Tragfähigkeit mindestens 30 Str., 
c) Eigengewicht möglichst nicht über 16, keinesfalls über 20 EZtr., 
d) Ladestläche mindestens 2 am bei mindestens 70 cm Breite, 
e) Haltbare Seiten- und Kopfwände aus Brettern. 
Ebendaselbst. In Ziffer 4, Zeile 3 setze statt „2 Halfterketten,": 
2 Halfterriemen bzw. Halfterketten, letztere 
Seite 659. Anlage H. Füge unter Zeile 3 (rehungebext an: 
(Rentamtsbezirrk ) 
Ebendaselbst. Die Bemerkung am Schluß der Seite hat zu lauten: 
Bemerkung: Die Verzeichnisse sind innerhalb der Verwaltungsbezirke nach Rentamisbezirken getrennt aufzustellen 
und am Schluß von den Aushebungskommissaren und Schätzern durch Namensunterschrift und Datum 
zu vollziehen.
	        
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