Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

  
  
  
  
  
  
  
Nr. 47. 611 
6. 7. 11 8. 
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1. Zu Spalte 2. Gehören die den Generalkommandos zu- 
gewiesenen Verwaltungsbezirke verschiedenen Kreisen 
an, so sind diese durch besondere Uberschriften in Spal- 
te 2 kenntlich zu machen. 
2. Zu a,. Ist hier eine größere Faht von Verwaltungs- 
bezirken usw. nachzuweisen, so empfiehlt es sich, die 
Einzelangaben umseitig zusammenzustellen und hier 
nur die Gesamtzahl jedes Armeekorps auszubringen. 
3. Ju an und bu#. Die Angaben der einzelnen Verwal- 
tungsbezirke müssen die Vormusterungsergebnisse und 
nicht etwa nur die aus den bezüglichen Verwaltungs- 
nektenn zur Aushebung bestimmte Pferdezahl dar- 
tellen. 
4. Was von den vorgetragenen Skelettangaben bei dem einen 
oder dem anderen Armeekorps nicht zutrifft, kann zur 
Vereinfachung des Abschlusses fortgelassen werden. 
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