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dem Bau von Holz= und Eisenschiffen und ein zweiter Sachverständiger, der
mit der Schiffsdampfmaschine vertraut ist;
3. ein oder mehrere Schiffer. Bei der Untersuchung von Schiffen, die vom Main
her den Rhein befahren, dürfen nur solche Schiffer mitwirken, welche Inhaber
eines Rheinschiffahrtspatentes sind.
Für jeden Sachverständigen ist ein Stellvertreter zu ernennen.
(3) Den Eichämtern werden Schiffsvermesser in der erforderlichen Anzahl beigegeben.
(9 Die Sachverständigen, deren Stellvertreter sowie die Schiffsvermesser werden von
der Aussichtsbehörde (§ 6) in widerruflicher Weise nach Einvernahme des Vorstandes ernannt
und von diesem vereidigt.
8 6.
Die Untersuchungskommissionen und die Eichämter stehen unter der Aufsicht der K. Re-
gierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern. Sie führen eigene
Dienstsiegel. Ihre Geschäftsführung unterliegt im einzelnen der Regelung durch das
K. Staatsministerium des Innern.
87.
Die Untersuchung der Schiffe hat zu erfolgen:
1. für Schiffe, die den kanalisierten Main oder den Rhein befahren in entsprechender
Anwendung der 88 4 bis 23 der Ordnung für die Untersuchung der Rhein-
schiffe (Gesetz= und Verordnungsblatt 1905 Seite 178 ff., 1906 Seite 762 ff.),
2. für Schiffe, die nur den nichtkanalisierten Main befahren, nach den als Anlage
beigedruckten besonderen Vorschriften.
§ 8.
Für die Eichung der Schiffe sind die §§ 1 bis 24 der Eichordnung für die Rhein-
schiffe (Gesetz= und Verordnungsblatt 1900 Seite 577 ff.) entsprechend anzuwenden.
l 9.
Gegen die Bescheide der Untersuchungskommissionen ist binnen einer ausschließenden
Frist von 14 Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, Beschwerde
zur Aufsichtsbehörde zulässig, die in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Die Beschwerde
ist beim Kommissionsvorstande einzulegen. Im übrigen sind hinsichtlich des Verfahrens in
der Beschwerdeinstanz die Bestimmungen in §§ 20, 21 der Gewerbeordnung für das Deutsche
Reich und in § 2 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892, den Vollzug
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