Nr. 48. 621
Aulage.
Ordnung
für
die Untersuchung der lediglich den nichtkanalisierten Main befahrenden Schiffe.
Die 88 4 bis 23 der Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe (Gesetz- und
Verordnungsblatt 1905 S. 178, 1906 S. 762 f.) finden auf die Untersuchung der
Schiffe, die lediglich den nichtkanalisierten Main befahren mit folgenden Abänderungen ent—
sprechende Anwendung:
1. Die besonderen Bestimmungen der Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanali-
sierten Main sind an Stelle derjenigen der revidierten Rheinschiffahrtsakte und
der Rheinschiffahrtspolizeiordnung zu beachten.
2. (Zu § 4 Abs. 2 Ziff. 6, § 14 Anl. B, § 15 Abs. 1 Anl. C, § 20 Anl. F
und § 21 der Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe):
Bei der Anmeldung des Schiffes zur Untersuchung, bei der Aufnahme der
Verhandlungen, bei der Ausstellung des Attestes und bei der Führung des Ver-
zeichnisses für die Schiffsuntersuchungen sind bezüglich der zu befahrenden Main-
strecke und der sonstigen auf den Main nicht anzuwendenden Angaben die sinn-
entsprechenden Anderungen vorzunehmen. Hierüber sowie über den Vollzug des
§ 21 wird die Geschäftsordnung (§ 6 der Verordnung) die notwendigen Vor-
schriften enthalten.
3. (Zu § 9 Abs. 1 Buchst. b Anl. A):
Anzahl, Länge, Stärke und Gewicht der erforderlichen Anker, Ketten und
Taue sind nach dem Ermessen und den Erfahrungen der Kommission je nach
Größe, Bauart, Abmessungen und Tragfähigkeit des zu untersuchenden Schiffes
zu bestimmen.
4. (Zu § 10 und zur Anweisung für die Festsetzung der Bemannung Min. Bek.
vom 26. September 1906, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 762)):
Die Anweisung für die Festsetzung der Bemannung der Rheinschiffe findet
vorbehaltlich besonderer Regelung bis auf weiteres entsprechende Anwendung.
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