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oder im Laufe der Prüfung zurückgetreten ist. Die Gründe, welche für das Nichterscheinen
zur Prüfung oder für den Rücktritt während der Prüfung geltend gemacht werden wollen,
können eine Würdigung nur dann finden, wenn sie noch vor Abschluß des Prüfungsgeschäftes
der Prüfungskommission angezeigt und die in Betracht kommenden Verhältnisse glaubhaft
nachgewiesen werden.
Erachtet die Prüfungskommission die vorgebrachten Gründe für ausreichend, so wird
die Prüfungsgebühr erstattet.
§ 15.
Über das Bestehen der Prüfung wird ein vom Rektor der Hochschule und vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission unterfertigtes Zeugnis ausgestellt, welches in seinem
Texte außer den erforderlichen Personalangaben das Gesamtergebnis der Prüfung enthält
und in einer beigefügten Liste die sämtlichen Einzelnoten sowie die rechnerische Feststellung
der Hauptnote ersehen läßt.
8 16.
Über das Prüfungsergebnis erstattet der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Vor-
lage der Bearbeitungen der schriftlichen Aufgaben sowie der Prüfungsprotokolle an das
K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten Bericht. Von
diesem wird unter Ubermittlung der Bearbeitungen der schriftlichen Aufgaben das Prüfungs-
ergebnis dem K. Staatsministerium der Finanzen bekannt gegeben werden.
§ 17.
Durch das Bestehen der Prüfung wird ein Anspruch auf die Aufnahme als Zoll-
praktikant in den Dienst der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern nicht erworben.
Die Aufnahme der geprüften Kandidaten als Zollpraktikanten erfolgt vielmehr nach
Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung.
Die Zahl derjenigen, welche nach bestandener Prüfung an der K. Technischen Hochschule
voraussichtlich als Zollpraktikanten ausgenommen werden können, wird alljährlich vor Beginn
des Wintersemesters der K. Technischen Hochschule zum Anschlag am schwarzen Brett mit-
geteilt werden.
München, den 27. August 1907.
J. V. J. V.
Staatsrat v. Pausch. Staatsrat v. Schätz.
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