Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Geseh-und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 52. 
München, den 3. September 1907. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 31. August 1907, Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche betreffend. 
  
Nr. 19676. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche unter den Viehbeständen in der Schweiz seit kurzem 
erloschen ist, wird unter Abänderung der Ministerialbekanntmachung vom 11. Februar 1907 
— Gesetz= und Verordnungsblatt S. 76 — die Einfuhr von Zuchtrindern und Ziegen 
aus der Schweiz unter folgenden Bedingungen zugelassen: 
1. Die Einfuhr darf nur durch Landwirte oder Züchter für ihren eigenen Bedarf 
oder durch solche Händler geschehen, welche entsprechende Einzelaufträge von Land- 
wirten oder Züchtern nachweisen; 
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