Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Berlin W 66, den 10. September 1907. 
Anderungen der Vostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert. 
1. Der § 3 „Außenseite“" erhält folgende Fassung: 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung 
betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; diese sämtlichen Angaben 
können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei Postanweisungen (§ 20), auch 
durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
II Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über den 
linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und eingeschriebenen 
Briefsendungen sind außer den nach Abs. I zulässigen Angaben weitere Angaben, die nicht 
die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung 
zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der 
Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen 
Bestimmungen für Postpaketadressen und Postanweisungen siehe §§ 12 und 20. 
III Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Paketen an 
gleicher Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben. 
2. § 7 „Postkarten“. 
a) Abs. III erhält nachstehende Fassung: 
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, Größe 
und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen. 
Die Ausfschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
b) Abs. IV hat wie folgt zu lauten: 
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der 
Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungs- 
gegenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel usw. 
der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten 
beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. 
3. § 8 „Drucksachen“. 
A) Abs. III erhält folgende Fassung: 
Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittels des 
Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner Druck- 
sachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache darzustellen geeignet sind.
	        
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