Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 54. 639 
-B) Abs. VII hat wie folgt zu lauten: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe 
der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten. 
C) Im Abs. X ist 
a) bei Ziffer 1 hinter „Visitenkarten“ einzuschalten: 
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten; 
b) bei Ziffer 2 hinter „Absenders“ einzuschalten: 
und des Empfängers; 
I) bei Ziffer 5 hinter „durchstreichen"“ das Komma und der Text „um sie 
unleserlich zu machen“ zu streichen; 
2) bei Ziffer 7 hinter „berichtigen“ hinzuzufügen: und in Mitteilungen über 
die Absendung von Waren den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; 
e) bei Ziffer 8 der bisherige Text durch den nachstehenden Text zu ersetzen: 
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag der 
Abfahrt oder Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschriftlich anzugeben; 
f) bei Ziffer 10 hinter „Landkarten“ das Komma und „Weihnachts= und 
Neujahrskarten“ zu streichen und hinter „Bildern“ nach Streichung des 
Kommas einzuschalten: 
und 
4. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist unter 1 hinter „Versicherungsgesellschaften“ der 
Text „offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprünglichen 
Zweck erfüllt haben“ und hinter „Arbeit" einzuschalten: 
unkorrigierte Schülerarbeiten; 
5. § 10 „Warenproben“ erhält unter I folgende anderweitige Fassung: 
Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Warenproben 
befördert, vie keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraussetzung, daß die Versendung 
nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, 
Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß 
sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte 
Tiere und Pflanzen, geologische Muster usy. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, 
Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein. 
6. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist am Schlusse des Abs. VII 
hinzuzufügen: 
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch gewöhnliche 
Postanweisungen telegraphisch nachgesandt.
	        
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