Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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7. § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“. 
a) Im Abs. VII (Anderung vom 17. November 1906) ist in Zeile 2 statt 
„Briefe mit Wertangabe" zu setzen: 
Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark; 
b) Abs. VIII erhält folgenden Zusatz: 
Wegen Anrechnung vorausbezahlten Bestellgelds bei der Rückgabe einer unbestellbaren 
Sendung siehe § 46, II. 
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält 
der Abs. II folgenden Zusatz: 
Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die vom Absender zu erhebende Bestellgebühr 
in Anrechnung gebracht; eine Erstattung vorausbezahlten Bestellgelds findet jedoch nicht statt, 
weder bei Abholung der Sendung am Aufgabeorte, noch für den Fall, daß die voraus- 
bezahlte Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende Gebühr übersteigt. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke. 
  
— 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
##. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und 
Verordnungs-Blatt Nr. 17 vom 30. März 1900) wird wie folgt geändert: 
1. Im § 8 treten an Stelle des Absatzes I folgende Bestimmungen: 
I. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die 
Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; 
diese sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 9) und 
bei Postanweisungen (§ 17), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über 
den linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und 
eingeschriebenen Briefsendungen sind außer den nach vorstehendem Absatz zulässigen 
Angaben weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung 
haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise 
die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und 
der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen
	        
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