Nr. 54. 641
für Postpaketadressen und Postanweisungen, sowie wegen der Anbringung der
Freimarken siehe §S§ 7, 17 und 49 A.
2. Im § 11 erhält der Absatz III folgende geänderte Fassung:
III. Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen
in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post aus-
gegebenen Formularen abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht
zu tragen.
3. In demselben § 11 hat der Absatz IV wie folgt zu lauten:
IV. Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken
Teile der Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigen-
schaft des Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird
und die aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waren-
proben und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu
befestigen, ist nicht gestattet.
4. Im § 12 erhält der Absatz III folgende geänderte Fassung:
III. Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die
mittels des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten
Schriftstücke, ferner Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete
Sprache darzustellen geeignet sind.
5. In demselben § 12 hat der Absatz VII wie folgt zu lauten:
VII. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten
dürfen die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten.
6. In demselben § 12 ist im Absatz X
a) bei Ziffer 1) hinter „Visitenkarten“ einzuschalten:
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten;
b) bei Ziffer 2) hinter „Absenders“ einzuschalten:
und des Empfängers;
I) bei Ziffer 5) hinter „durchstreichen“ das Komma und der Text „um sie
unleserlich zu machen“ zu streichen;
d) bei Ziffer 7) hinter „berichtigen“ anzufügen:
und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der
Absendung handschriftlich anzugeben;
e) bei Ziffer 8) der bisherige Text durch den nachstehenden Text zu ersetzen:
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag
der Abfahrt oder Ankunft, sowie die Namen der Schiffe handschriftlich
anzugeben;
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