Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 54. 641 
für Postpaketadressen und Postanweisungen, sowie wegen der Anbringung der 
Freimarken siehe §S§ 7, 17 und 49 A. 
2. Im § 11 erhält der Absatz III folgende geänderte Fassung: 
III. Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen 
in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post aus- 
gegebenen Formularen abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht 
zu tragen. 
3. In demselben § 11 hat der Absatz IV wie folgt zu lauten: 
IV. Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken 
Teile der Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigen- 
schaft des Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird 
und die aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waren- 
proben und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu 
befestigen, ist nicht gestattet. 
4. Im § 12 erhält der Absatz III folgende geänderte Fassung: 
III. Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die 
mittels des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten 
Schriftstücke, ferner Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete 
Sprache darzustellen geeignet sind. 
5. In demselben § 12 hat der Absatz VII wie folgt zu lauten: 
VII. Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten 
dürfen die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten. 
6. In demselben § 12 ist im Absatz X 
a) bei Ziffer 1) hinter „Visitenkarten“ einzuschalten: 
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten; 
b) bei Ziffer 2) hinter „Absenders“ einzuschalten: 
und des Empfängers; 
I) bei Ziffer 5) hinter „durchstreichen“ das Komma und der Text „um sie 
unleserlich zu machen“ zu streichen; 
d) bei Ziffer 7) hinter „berichtigen“ anzufügen: 
und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der 
Absendung handschriftlich anzugeben; 
e) bei Ziffer 8) der bisherige Text durch den nachstehenden Text zu ersetzen: 
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag 
der Abfahrt oder Ankunft, sowie die Namen der Schiffe handschriftlich 
anzugeben; 
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