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|) bei Ziffer 10) hinter „Landkarten“ das Komma und „Weihnachts= und
Neujahrskarten“ zu streichen und hinter „Bildern“ nach Streichung des
Kommas einzuschalten:
und
7. Im § 13 Albsatz I ist
a) hinter „Versicherungsgesellschaften“, einzuschalten:
offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprünglichen
Zweck erfüllt haben,
b) hinter „Arbeit“, einzufügen:
unkorrigierte Schülerarbeiten,
8. Im § 14 erhält der Absatz I folgende geänderte Fassung:
I. Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche
Warenproben befördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraus-
setzung, daß die Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne
Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische
Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten
können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und
Pflanzen, geologische Muster usw. Die Sendungen müssen nach ihrer Form,
Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost ge-
eignet sein.
9. Im § 18 ist am Schlusse des Absatzes VII anzufügen:
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch
gewöhnliche Postanweisungen telegraphisch nachgesandt.
10. Im § 39 ist am Schlusse des Absatzes XXI anzufügen:
Wegen Anrechnung vorausbezahlter Zustellgebühr bei der Rückgabe einer
unbestellbaren Sendung siehe § 46, II
11. Im § 46 ist am Schlusse des Absatzes II anzufügen:
Vorausbezahlte Zustellgebühr (§ 39 XXI) wird dabei auf die vom Ab-
sender zu erhebende Zustellgebühr in Anrechnung gebracht; eine Erstattung voraus-
bezahlter Zustellgebühr tritt jedoch nicht ein.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.
München, den 17. September 1907.
v. Frauendorfer.