Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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|) bei Ziffer 10) hinter „Landkarten“ das Komma und „Weihnachts= und 
Neujahrskarten“ zu streichen und hinter „Bildern“ nach Streichung des 
Kommas einzuschalten: 
und 
7. Im § 13 Albsatz I ist 
a) hinter „Versicherungsgesellschaften“, einzuschalten: 
offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprünglichen 
Zweck erfüllt haben, 
b) hinter „Arbeit“, einzufügen: 
unkorrigierte Schülerarbeiten, 
8. Im § 14 erhält der Absatz I folgende geänderte Fassung: 
I. Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche 
Warenproben befördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraus- 
setzung, daß die Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne 
Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische 
Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten 
können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Tiere und 
Pflanzen, geologische Muster usw. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, 
Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost ge- 
eignet sein. 
9. Im § 18 ist am Schlusse des Absatzes VII anzufügen: 
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch 
gewöhnliche Postanweisungen telegraphisch nachgesandt. 
10. Im § 39 ist am Schlusse des Absatzes XXI anzufügen: 
Wegen Anrechnung vorausbezahlter Zustellgebühr bei der Rückgabe einer 
unbestellbaren Sendung siehe § 46, II 
11. Im § 46 ist am Schlusse des Absatzes II anzufügen: 
Vorausbezahlte Zustellgebühr (§ 39 XXI) wird dabei auf die vom Ab- 
sender zu erhebende Zustellgebühr in Anrechnung gebracht; eine Erstattung voraus- 
bezahlter Zustellgebühr tritt jedoch nicht ein. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
München, den 17. September 1907. 
v. Frauendorfer.
	        
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