Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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II. Vor der Aufnahme hat der Vorstand zu prüfen, ob die Strafvollstreckungspapiere 
mit den Kennzeichen und den Angaben der aufzunehmenden Person übereinstimmen. 
III. Besteht kein Grund zur Verweigerung der Aufnahme, so verfügt sie der Vorstand 
und belehrt den Gefangenen darüber, wie er sich zunächst zu verhalten hat. 
IV. Wenn die Strafvollstreckungspapiere noch nicht eingetroffen sind oder wenn Be- 
denken gegen die Aufnahme bestehen, hat der Vorstand die vorläufige Verwahrung zu ver- 
fügen und die Strafvollstreckungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Nach dem Ausfall 
ihrer Antwort bemißt sich das weitere Verfahren. 
1 § 2. 
I. Unmittelbar nach der Aufnahme wird der Gefangene sorgfältig körperlich untersucht, 
gebadet und, sofern ihm nicht das Tragen eigener Kleider gestattet wird, mit den Anstalts- 
kleidern versehen. 
II. Die körperliche Untersuchung männlicher Gefangener wird von dem Hausverwalter 
oder Oberaufseher unter Beiziehung eines Aufsehers, die Untersuchung weiblicher Gefangener 
von der Oberaufseherin unter Beiziehung einer Aufseherin oder von zwei vom Vorstande 
bestimmten Aufseherinnen in einem abgesonderten Raume unter Wahrung der Anstands- 
rücksichten vorgenommen. 
III. Den Zuchthaussträflingen wird der Bart abgenommen und das Haar kurz ge- 
schoren. Die Haar= und Barttracht der übrigen Gefangenen wird auf Anordnung des 
Vorstandes geändert, wenn sie dem Aufenthalt in einer Strafanstalt unangemessen ist. 
§ 3. 
Alle Gegenstände, die der Gefangene in die Anstalt mitbringt, sind ihm abzunehmen 
und unter Angabe ihres Wertes in ein Verzeichnis zu bringen. Dieses hat der Gefangene 
zu unterzeichnen, worauf es dem mit der Rechnungsführung betrauten Beamten zur Durch- 
sicht und Bestätigung vorgelegt wird. 
§ 4. 
I. Gelder, Wertpapiere und Wertgegenstände verwahrt der Rechnungsbeamte. Zur 
Deckung der Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung werden Gelder und 
Wertpapiere nur in Anspruch genommen, soweit sie den Betrag von fünfzig Mark über- 
steigen. Zur Kostendeckung werden ferner nicht herangezogen die Sachen, welche der Pfändung 
nicht unterworfen sind, sowie gewöhnliche Taschenuhren, außer wenn sie von Gold sind. 
II. Befinden sich unter den mitgebrachten Gegenständen Sachen, welche nach den vor- 
stehenden Vorschriften zur Deckung der Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung 
herangezogen werden können, so ist hiervon die zur Beitreibung der Kosten zuständige Be- 
hörde zu benachrichtigen.
	        
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