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II. Vor der Aufnahme hat der Vorstand zu prüfen, ob die Strafvollstreckungspapiere
mit den Kennzeichen und den Angaben der aufzunehmenden Person übereinstimmen.
III. Besteht kein Grund zur Verweigerung der Aufnahme, so verfügt sie der Vorstand
und belehrt den Gefangenen darüber, wie er sich zunächst zu verhalten hat.
IV. Wenn die Strafvollstreckungspapiere noch nicht eingetroffen sind oder wenn Be-
denken gegen die Aufnahme bestehen, hat der Vorstand die vorläufige Verwahrung zu ver-
fügen und die Strafvollstreckungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Nach dem Ausfall
ihrer Antwort bemißt sich das weitere Verfahren.
1 § 2.
I. Unmittelbar nach der Aufnahme wird der Gefangene sorgfältig körperlich untersucht,
gebadet und, sofern ihm nicht das Tragen eigener Kleider gestattet wird, mit den Anstalts-
kleidern versehen.
II. Die körperliche Untersuchung männlicher Gefangener wird von dem Hausverwalter
oder Oberaufseher unter Beiziehung eines Aufsehers, die Untersuchung weiblicher Gefangener
von der Oberaufseherin unter Beiziehung einer Aufseherin oder von zwei vom Vorstande
bestimmten Aufseherinnen in einem abgesonderten Raume unter Wahrung der Anstands-
rücksichten vorgenommen.
III. Den Zuchthaussträflingen wird der Bart abgenommen und das Haar kurz ge-
schoren. Die Haar= und Barttracht der übrigen Gefangenen wird auf Anordnung des
Vorstandes geändert, wenn sie dem Aufenthalt in einer Strafanstalt unangemessen ist.
§ 3.
Alle Gegenstände, die der Gefangene in die Anstalt mitbringt, sind ihm abzunehmen
und unter Angabe ihres Wertes in ein Verzeichnis zu bringen. Dieses hat der Gefangene
zu unterzeichnen, worauf es dem mit der Rechnungsführung betrauten Beamten zur Durch-
sicht und Bestätigung vorgelegt wird.
§ 4.
I. Gelder, Wertpapiere und Wertgegenstände verwahrt der Rechnungsbeamte. Zur
Deckung der Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung werden Gelder und
Wertpapiere nur in Anspruch genommen, soweit sie den Betrag von fünfzig Mark über-
steigen. Zur Kostendeckung werden ferner nicht herangezogen die Sachen, welche der Pfändung
nicht unterworfen sind, sowie gewöhnliche Taschenuhren, außer wenn sie von Gold sind.
II. Befinden sich unter den mitgebrachten Gegenständen Sachen, welche nach den vor-
stehenden Vorschriften zur Deckung der Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung
herangezogen werden können, so ist hiervon die zur Beitreibung der Kosten zuständige Be-
hörde zu benachrichtigen.