Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 55. 645 
III. Kleider und Wäsche sind zu reinigen und mit den sonstigen zur Aufbewahrung 
bestimmten Gegenständen in geeigneten Räumen zu verwahren. Gegenstände, die sich zur 
Aufbewahrung in der Anstalt nicht eignen, werden auf Anordnung des Vorstandes für 
Rechnung des Gefangenen verkauft, sofern der Gefangene damit einverstanden ist, oder dessen 
Angehörigen übersendet; wertlose Gegenstände werden vernichtet. 
85. 
Jeder Neuausgenommene wird, sofern nicht schon beim Zugang offensichtlich ist, daß 
sein Gesundheitszustand eine unverzügliche ärztliche Untersuchung erfordert, am Tage der 
Aufnahme oder spätestens an dem darauffolgenden Tage von dem Hausarzt untersucht. 
Der Hausarzt hat sich über den Gesundheitszustand, die Körperbeschaffenheit und die Arbeits- 
fähigkeit des Gefangenen schriftlich zu äußern und ein Gutachten darüber abzugeben, ob der 
Gefangene für die Einzelhaft geeignet ist. 
§ 6. 
I. Nach der Einkleidung wird der Gefangene dem Vorstande vorgeführt. Dieser ver- 
nimmt ihn über seine Lebens= und Personalverhältnisse, gibt ihm die wesentlichen Vorschriften 
der Hausordnung bekannt, weist ihn auf die §§ 113 und 122 des Strafgesetzbuchs hin 
und bestimmt, welcher Beschäftigung er zuzuteilen ist. 
II. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen, das der Gefangene unterzeichnet. In 
dem Protokoll ist die Person des Gefangenen genau zu beschreiben. 
III. Gefangene, die auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes versichert sind und 
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre zu verbüßen haben, sind auf den drohenden 
Verlust ihrer Rechte aus der Versicherung, sowie auf die Möglichkeit und die Vorteile der 
freiwilligen Weiterversicherung aufmerksam zu machen. 
§ 7. 
I. In jeder Anstalt wird ein Verzeichnis über Aufnahme und Entlassung geführt. 
II. In das Verzeichnis werden der Tag und die Stunde der Aufnahme oder der 
vorläufigen Verwahrung, der Name des Aufgenommenen, der Tag der Erlassung des Urteils 
und der Tag der Aufnahmeverfügung der Strafvollstreckungsbehörde, die Art und die Dauer 
der Strafe, endlich Tag, Stunde und Grund der Entlassung eingetragen. 
III. Dem Gefangenen wird bei der Aufnahme oder tunlichst bald nachher von der 
Berechnung der Strafzeit Keuntnis gegeben. 
§ 8. 
1. Jeder Gefangene ist in den ersten drei Tagen nach der Aufnahme dem Hausgeist- 
lichen seines Bekenntnisses zur Prüfung des Standes seiner sittlichen und religiösen Bildung 
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