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vorzustellen und, wenn er das dreißigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, von dem
Hauslehrer einer Prüfung bezüglich seiner Schulkenntnisse zu unterziehen. Der Hausgeistliche
ist berechtigt, dieser Prüfung beizuwohnen.
II. Die Prüfungen sollen einzeln vorgenommen werden.
89.
Die Vorschriften über die Aufnahme sind auf das Verfahren bei dem Wiedereintritte
zeitweise entlassener oder entwichener Gefangener entsprechend anzuwenden.
Abschnitt II.
Die Behandlung der Gefangenen.
Kap. J. «
Allgemeine Vorschriften.
8 10.
I. Dem Gefangenen ist die Freiheit zur Strafe entzogen. Er muß daher mit fühl-
barer Strenge behandelt werden.
II. Die Aufgabe der Strafvollstreckung besteht aber hauptsächlich darin, ihn zu bessern.
Dieser Zweck erheischt gebieterisch, daß der Gefangene vor allem gerecht und menschlich be-
handelt werde.
III. Alle Beamten und alle Bediensteten der Strafanstalten haben diese Leitsätze auf das
gewissenhafteste zu befolgen.
IV. Sie haben dem Gefangenen gegenüber stets Ruhe, Ernst und Festigkeit zu be-
wahren, nicht der kleinsten Ungerechtigkeit oder Bevorzugung eines einzelnen Gefangenen sich
schuldig zu machen und zu keiner Zeit und in keiner Lage die Gebote der Menschlichkeit
außer Acht zu lassen. Namentlich aber darf nie vergessen werden, daß darnach getrachtet
werden muß, den Gefangenen wieder zu einem nützlichen Mitglied der menschlichen Gesell-
schaft zu machen. Besonders bei jugendlichen Gefangenen ist dieses Ziel mit der größten
Sorgfalt anzustreben.
§ 11.
Jede Beschimpfung oder Mißhandlung eines Gefangenen ist verboten.
§ 12.
I. Bei der Behandlung der Gefangenen ist auch davon auszugehen, daß jeder Gefangene
bei der Rückkehr in die Freiheit in einem Gesundheitszustande sich befinden sollte, der ihn