Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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daß das Maß der gegen den Gefangenen anzuwendenden Strenge vor allem nach Art 
und Schwere seiner Tat und nach seinem Vorleben, dann aber hauptsächlich nach seiner 
Führung in der Anstalt abgestuft wird, 
daß daber derjenige Gefangene, an dem Anzeichen von emnstlicher Besserung wabr- 
zunehmen s#ind, durch Belobung und Anerkennung, durch Belohnung seines Arbeitsfleißes, 
durch Zuwendung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen aufgemuntert und gefördert wird, 
daß dagegen wider denjenigen Gefangenen, der in Gleichgültigkeit und Unverbesserlichkeit ver- 
harrt oder Trotz und Widersetzlichkeit an den Tag legt, die hausordnungsmäßigen Zwang- 
und Zuchtmittel angewendet werden, wobei aber stets aufs neue zu versuchen ist, ihn durch 
ruhigen, wohlwollenden Zuspruch und namentlich durch Einwirkungen des Hausgeistlichen 
auf bessere Wege zu leiten. 
VIII. Bei jugendlichen Gefangenen ist die individuelle Behandlung mit besonderer 
Umsicht und Eindringlichkeit anzuwenden. Die Behandlung dieser Gefangenen soll haupt- 
sächlich darauf gerichtet sein, die Mängel ihrer Erziehung wieder gut zu machen. 
8 14. 
1. Die Gefangenen sind unausgesetzt durch das Dienstpersonal zu überwachen. 
1I. Männliche Gefangene werden durch Aufseher, weibliche durch Aufseherinnen überwacht. 
III. Die Überwachung von Gefangenen durch Mitgefangene ist untersagt. 
§ 15. 
In Strafanstalten für Jugendliche und in Abteilungen für Jugendliche werden die 
Gefangenen mit „Du“, in allen anderen Strafanstalten mit „Sie“ angeredet. 
Kap. II. 
A. Gemeinschaftshaft. 
§ 16. 
1. Die Gemeinschaftshaft besteht darin, daß mehrere Gefangene zusammen derart ver- 
wahrt werden, daß ihr Verkehr untereinander durch Aufsicht möglichst beschränkt wird. 
II. Der Gemeinschaftshaft ist es gleich zu achten, wenn Gefangene während der Ar- 
beitszeit außer der Zelle beschäftigt werden oder wenn Zellengefangenen gestattet ist, bei der 
Bewegung im Freien mit anderen Gefangenen zu verkehren. 
III. In der Nacht werden die Gefangenen tunlichst von einander getrennt. Wenn die 
baulichen Einrichtungen die Trennung nicht gestatten, ist darauf zu achten, daß in den ge-
	        
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