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meinschaftlichen Schlafräumen die Bettstellen mindestens vierzig Zentimeter von einander
entfernt sind. Diese Schlafräume sind während der Nacht zu beleuchten.
IV. Gefangene, die nach ihrem früheren Leben nur geringe Hoffnung auf Besserung
gewähren oder einen verderblichen Einfluß auf andere besorgen lassen oder sich als boshaft
und zu Ausschreitungen geneigt zeigen, sind in den Arbeits= und Schlafräumen, bei dem
Gottesdienst und dem Unterricht und bei der Bewegung im Freien von den übrigen Ge-
fangenen tunlichst getrennt zu halten.
V. Gefängnissträflinge, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und
früher weder eine Zuchthausstrafe, noch eine zwei Wochen übersteigende Gefängnisstrafe, noch
eine geschärfte Haftstrafe verbüßt haben, sind von den Gefangenen anderer Art möglichst
abzusondern.
§ 17.
I. Gefangene, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen von
erwachsenen Gefangenen derart getrennt gehalten werden, daß jeder Verkehr mit diesen aus-
geschlossen ist. Sie werden in Anstalten für Ingendliche oder in Abteilungen für Jugend-
liche verwahrt und können darin bis zum vollendeten zwanzigsten Lebensjahr und, falls der
dann noch zu verbüßende Rest der Strafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt,
bis zur Verbüßung dieses Restes behalten werden.
II. Die Unterbringung der Gefangenen in Gemeinschaftshaft oder in Einzelhaft, sowie
die Zurückversetzung abgesonderter Gefangener in die Gemeinschaftshaft verfügt der Anstalts-
vorstand.
B. Einzelhaft.
§ 18.
I. Die Einzelhaft wird in der Weise vollstreckt, daß der Gefangene bei Tag und
Nacht allein in einer Zelle verwahrt und von jedem Verkehr mit anderen Gefangenen ab-
geschlossen wird.
II. Der Gefangene darf die Zelle nur während der Zeit verlassen, die für die tägliche
Bewegung im Freien, für den Gottesdienst und den Unterricht, für Besuche, für Vor-
führungen oder für besondere Beschäftigungen außerhalb der Zelle notwendig ist.
8 19.
I. Bei der Vollstreckung von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen wird die Einzelhaft
GE 22 StGB.) vorzugsweise angewendet, wenn der Gefangene
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2. Zuchthaus-, Gefängnis= oder geschärfte Haftstrafe noch nicht verbüßt hat.