Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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II. Wenn es die Einrichtungen der Anstalt gestatten, sind alle Gefangenen, wenigstens 
für die erste Zeit nach der Einlieferung, in Einzelhaft zu halten. Die Dauer der Einzel- 
haft bestimmt der Vorstand. 
III. Hat ein Gefangener drei Jahre in Einzelhaft zugebracht, gleichviel ob ununterbrochen 
oder in Abschnitten, so darf er ohne seine Zustimmung nicht länger in Einzelhaft behalten 
werden. Gibt er die Zustimmung, so ist er für den Rest der Strafe oder mindestens für 
die Dauer von drei Monaten daran gebunden. 
§ 20. 
Die Einzelhaft ist ausgeschlossen, wenn eine Gefahr für den körperlichen oder geistigen 
Zustand des Gefangenen von ihr zu besorgen ist. 
8 21. 
Gefangene, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ohne 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht länger als drei Monate in Einzelhaft gehalten. 
§ 22. 
1. Jeder Gefangene in Einzelhaft ist von dem Vorstande, dem Hausarzte, dem Haus- 
geistlichen und im Falle der Teilnahme am Unterrichte von dem Hauslehrer oder der Haus- 
lehrerin wenigstens einmal monatlich zu besuchen. Jugendliche Gefangene sollen wenigstens 
zweimal besucht werden. Auch die Assessoren und rechtskundigen Hilfsarbeiter bei den 
Strafanstalten haben die Zellengefangenen öfters zu besuchen. Außerdem hat jeder Gefangene 
in Einzelhaft täglich mindestens drei Besuche des Sicherheits= und Werkpersonals zu erhalten. 
II. Der Hausarzt, die Hausgeistlichen, die Hauslehrer und Hauslehrerinnen führen 
Verzeichnisse über ihre Zellenbesuche. Der Vorstand kann von den Verzeichnissen jederzeit 
Einsicht nehmen. 
Kap. III. 
Besuche und schriftlicher Verkehr. 
8 23. 
I. Den Zuchthausgefangenen wird in der Regel alle drei Monate, den Gefängnis— 
sträflingen in der Regel alle Monate der Empfang von Besuchen Angehöriger und gesetz- 
licher Vertreter gestattet. Als Angehörige gelten Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister 
und Ehegatten. Ferner ist es den Gefangenen erlaubt, den Besuch eines Rechtsanwalts 
zu empfangen. Ausnahmsweise kann auch anderen Personen der Besuch gestattet werden. 
II. Die Unterredung findet in Gegenwart des Vorstandes oder eines von ihm beauf- 
tragten Beamten oder Bediensteten der Anstalt in dem hierfür bestimmten Raume, in dem
	        
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