Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 55. 651 
eine besondere Trennungsvorrichtung angebracht werden kann, statt. Die Unterredung soll 
in der Regel nicht länger als eine Viertelstunde dauern und muß in einer für die Aussichts- 
person verständlichen Sprache geführt werden. 
III. Der Vorstand kann gestatten, daß ein Gefangener ohne Beaufsichtigung einen 
Besuch erhält, insbesondere den seines Rechtsanwalts. 
IV. Mehrere Gefangene sollen nicht gleichzeitig Besuche erhalten. 
V. Kranke Gefangene dürfen in den Krankenzimmern besucht werden, wenn es der 
Hausarzt erlaubt. 
§ 24. 
I. Der Besuchende darf dem Gefangenen ohne Erlaubnis des Vorstandes weder etwas 
übergeben noch etwas von ihm in Empfang nehmen. 
II. Jeder Mißbrauch des Besuchs hat die Entfernung des Besuchers zur Folge; über- 
dies kann dem Gefangenen die Erlaubnis zum Empfange von Besuchen beschränkt oder 
entzogen werden, 
§ 25. 
I. Der schriftliche Verkehr der Gefangenen unterliegt der Aufsicht und Genehmigung 
des Vorstandes. 
II. Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde oder andere 
Behörden dürfen nicht zurückgehalten werden. 
III. Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht an ihn abgegeben oder 
wird ein Brief des Gefangenen zurückgehalten, so wird ihm dies unter Angabe des Grundes 
mitgeteilt. 
§ 26. 
I. Der briefliche Verkehr ist dem Gefangenen in der Regel nur mit seinen Angehörigen, 
seinem gesetzlichen Vertreter und seinem Rechtsanwalte gestattet. 
II. Zuchthaussträflinge dürfen vier, Gefängnissträflinge sechs Briefe im Jahre schreiben. 
Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen, insbesondere bei Gefangenen in Einzelhaft. 
III. Gefangene, die einen Brief schreiben wollen, haben hierzu die Erlaubnis des Vor- 
standes auf dem Wege der vorschriftsmäßigen Meldung nachzusuchen. Der Brief darf auch 
nur mit Erlaubnis des Vorstandes abgesendet werden. 
IV. Den Hausgeistlichen sind auf Wunsch die Briefe, die die Gefangenen schreiben und 
erhalten, zur Einsicht vorzulegen. 
V. Die Kosten des brieflichen Verkehrs haben die Gefangenen zu bestreiten. 
§ 27. 
Erhält der Gefangene nach der Aufnahme in die Anstalt Gegenstände, die ihm nicht 
zum Gebrauch überlassen werden, so finden die Vorschriften des § 3 Anwendung. Geld, 
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