Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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das der Gefangene nach der Aufnahme auf Grund einer ihm zustehenden Invalidenpension 
oder eines Unfallrenten-, Alters- oder Invalidenrentenanspruchs erhält, wird zu den Kosten 
des Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung nicht herangezogen. 
Kap. IV. 
Kleidung und Lagerstätte. 
§ 28. 
I. Die Kleidung der Zuchthausgefangenen ist von grauem Stoffe mit schwarzem Kragen 
bei den Männern, und mit schwarzer Einfassung der Jacke bei den Weibern. Den Zucht- 
hausgefangenen ist das Tragen eigener Kleidungsstücke und der Gebrauch eigener Wäsche und 
Bettstücke nicht gestattet. 
II. Die Kleidung der Gefängnissträflinge ist von grauem Stoffe. Gefängnissträflingen, 
die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, kann der Gebrauch eigener Kleidung und 
Wäsche und eigener Bettstücke von der Aufsichtsbehörde gestattet werden. 
III. Die Kleidung und die Lagerstätte der Gefangenen und der Wechsel der Kleider, 
der Leib= und Bettwäsche und der sonstigen Bettstücke richtet sich nach den besonderen Vor- 
schriften. 
§ 29. 
Die frische Wäsche wird in der Regel am Samstag nachmittags oder abends oder, wenn 
auf diesen Tag ein Feiertag fällt, am vorhergehenden Tage nachmittags oder abends von 
dem Hausverwalter oder dem Oberaufseher durch das Ausfsichtspersonal an die Gefangenen 
abgegeben. Die gebrauchte Wäsche ist noch am gleichen Tage zurückzunehmen. Hierbei ist 
zu untersuchen, ob kein Stück fehlt oder beschädigt ist. Für das Fehlende oder Beschädigte 
hat der Schuldige Ersatz zu leisten. 
Kap. V. 
Beköstigung. 
8 30. 
1. Die Kost soll so beschaffen sein, daß die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit der 
Gefangenen erhalten bleibt. 
II. Für jede Anstalt wird von der Aufsichtsbehörde eine Kostordnung für die gesunden 
und die kranken Gefangenen erlassen, die den Wechsel und die Bestandteile der Kost bestimmt. 
III. Die Kost kann mit Rücksicht auf die Arbeitsleistung der Gefangenen verschieden 
sein; im übrigen ist sie für alle Gefangene gleicher Art die gleiche. 
IV. Ob zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit einzelner Gefangener Ab- 
weichungen von der allgemeinen Kost einzutreten haben, wird auf das Gutachten des Haus- 
arztes vom Vorstande bestimmt.
	        
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