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das der Gefangene nach der Aufnahme auf Grund einer ihm zustehenden Invalidenpension
oder eines Unfallrenten-, Alters- oder Invalidenrentenanspruchs erhält, wird zu den Kosten
des Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung nicht herangezogen.
Kap. IV.
Kleidung und Lagerstätte.
§ 28.
I. Die Kleidung der Zuchthausgefangenen ist von grauem Stoffe mit schwarzem Kragen
bei den Männern, und mit schwarzer Einfassung der Jacke bei den Weibern. Den Zucht-
hausgefangenen ist das Tragen eigener Kleidungsstücke und der Gebrauch eigener Wäsche und
Bettstücke nicht gestattet.
II. Die Kleidung der Gefängnissträflinge ist von grauem Stoffe. Gefängnissträflingen,
die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, kann der Gebrauch eigener Kleidung und
Wäsche und eigener Bettstücke von der Aufsichtsbehörde gestattet werden.
III. Die Kleidung und die Lagerstätte der Gefangenen und der Wechsel der Kleider,
der Leib= und Bettwäsche und der sonstigen Bettstücke richtet sich nach den besonderen Vor-
schriften.
§ 29.
Die frische Wäsche wird in der Regel am Samstag nachmittags oder abends oder, wenn
auf diesen Tag ein Feiertag fällt, am vorhergehenden Tage nachmittags oder abends von
dem Hausverwalter oder dem Oberaufseher durch das Ausfsichtspersonal an die Gefangenen
abgegeben. Die gebrauchte Wäsche ist noch am gleichen Tage zurückzunehmen. Hierbei ist
zu untersuchen, ob kein Stück fehlt oder beschädigt ist. Für das Fehlende oder Beschädigte
hat der Schuldige Ersatz zu leisten.
Kap. V.
Beköstigung.
8 30.
1. Die Kost soll so beschaffen sein, daß die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit der
Gefangenen erhalten bleibt.
II. Für jede Anstalt wird von der Aufsichtsbehörde eine Kostordnung für die gesunden
und die kranken Gefangenen erlassen, die den Wechsel und die Bestandteile der Kost bestimmt.
III. Die Kost kann mit Rücksicht auf die Arbeitsleistung der Gefangenen verschieden
sein; im übrigen ist sie für alle Gefangene gleicher Art die gleiche.
IV. Ob zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit einzelner Gefangener Ab-
weichungen von der allgemeinen Kost einzutreten haben, wird auf das Gutachten des Haus-
arztes vom Vorstande bestimmt.