Nr. 55. 653
31.
Für israelitische Gefangene darf während ihres Osterfestes eine nach den Vorschriften
ihrer Religion zubereitete Kost zugelassen werden.
32.
Das Getränke der Gefangenen ist Wasser, das täglich mindestens dreimal frisch ver-
abreicht wird.
§ 33.
Für Gefangene, die kränklich aber nicht in die Krankenabteilung aufgenommen sind,
kann der Vorstand auf Antrag des Hausarztes ausnahmsweise die Verabreichung einer von
der Gesundenkost abweichenden Beköstigung verfügen.
§ 34.
I. Inwieweit Gefängnissträflingen die Selbstbeköstigung gestattet werden darf, bestimmt
im einzelnen Falle die Aufsichtsbehörde.
II. Gefangene, denen die Selbstbeköstigung gestattet ist, sind in Einzelhaft zu halten.
Kap. VI.
Reiulichkeit und Gesundheitspflege.
35.
I. Sämtliche Anstaltsräume, Gänge und Höfe sind möglichst rein zu halten. Die
Arbeits= und Schlafräume und die Hausgänge sind täglich feucht zu kehren und wöchentlich
einmal aufzuwaschen.
II. Der Reinhaltung der Aborte ist besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
III. Die von den. Gefangenen benützten gemeinschaftlichen Räume sind jährlich einmal,
die Zellen mindestens alle zwei Jahre einmal zu tünchen; sie dürfen erst nach vollständiger
Trocknung wieder belegt werden.
§ 36.
Räume zum gemeinschaftlichen Aufenthalte bei Tag und Nacht zu benützen, ist tunlichst
zu vermeiden; ist es unvermeidlich, so sind diese Räume nicht stärker zu belegen, als daß
auf jeden Gefangenen ein Luftraum von sechzehn Kubikmeter entfällt. In gemeinschaftlichen
Schlafräumen soll der auf den Gefangenen entfallende Luftraum nicht weniger als zehn, in
gemeinschaftlichen Arbeitsräumen nicht weniger als acht Kubikmeter betragen. An der Türe
jedes Haftraums ist seine Größe nach Kubikmetern zu verzeichnen; bei Gemeinschaftsräumen
ist die Zahl der darin untergebrachten Gefangenen auf einer Tafel anzuschreiben.
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