Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 55. 659 
II. Gefangenen, die mit Rücksicht auf ihr späteres Fortkommen darum nachsuchen, 
erteilt der Hauslehrer Zeichnungsunterricht. 
III. Die Gefangenen sind auch im Kirchengesange zu üben. 
IV. Gefangene in Einzelhaft, die vom Schulunterrichte befreit sind, können von den 
Hauslehrern in der Zelle mit Unterrichtsgegenständen beschäftigt werden. 
8 60. 
Der Unterricht wird nach einem Schulplan erteilt, den die Aufsichtsbehörde für jede 
Anstalt genehmigt. In dem Schulplane werden die Stundenzahl und die Verteilung des 
Lehrstoffes auf die Klassen festgesetzt. 61 
I. Die Verteilung der Gefangenen in die Klassen richtet sich nach dem Ergebnisse der 
Prüfung beim Eintritt in die Anstalt (8 8). 
II. Den Unterricht erteilt der Hauslehrer. Die Aufstellung von Neben= oder Unter- 
lehrern aus der Zahl der Gefangenen ist untersagt. 
III. Der Vorstand hat sich von der Art der Unterrichtserteilung und von den Leistungen 
der Gefangenen dadurch, daß er öfter dem Unterricht anwohnt, oder durch die Abhaltung 
einer Prüfung zu überzeugen. 
IV. Die Hausgeistlichen sind verpflichtet, zeitweilig dem Unterricht anzuwohnen. Den 
übrigen Mitgliedern der Beamtenkonferenz und den rechtskundigen Hilfsarbeitern bei den 
Strafanstalten ist dies gestattet. 
§ 62. 
1. Bücher und Schriften erhalten die Gefangenen in der Regel nur aus der Sammlung 
der Anstalt. Der Vorstand kann aber Ausnahmen bewilligen. 
II. Im Einvernehmen mit der Beamtenkonferenz kann der Vorstand Gefangenen in 
Einzelhaft bei guter Führung ausnahmsweise das Lesen einer Tageszeitung oder einer 
Zeitschrift gestatten. 
III. In der Büchersammlung für die Gefangenen muß stets die erforderliche Zahl 
von Büchern religiösen, belehrenden und unterhaltenden Inhalts zur Verfügung stehen. 
63. 
I. Die Besorgung der Bibliothekgeschäfte liegt dem Hausgeistlichen unter Mitwirkung 
des Hauslehrers ob. Zur Abgabe der Vücher# an die Gefangenen kann das Aussichtspersonal 
zugezogen werden. 
II. Die Anschaffung von Büchern wird nach Einholung der Außerung des Haus- 
geistlichen und des Hauslehrers vom Vorstande verfügt. 
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