660
Kap. X.
Beschäftigung.
1. Allgemeine Vorschriften.
§ 64.
I. Die arbeitsfähigen Gefangenen sind zu nützlicher Arbeit anzuhalten.
II. Es dürfen nur solche Arbeiten eingeführt werden, die der Gesundheit nicht schädlich,
der Besserung der Gefangenen förderlich und geeignet sind, sowohl das Bewußtsein einer
fruchtbringenden Tätigkeit zu gewähren als auch die Gefangenen zum redlichen Fortkommen
nach der Entlassung aus der Anstalt zu befähigen.
III. Auch kranke Gefangene können beschäftigt werden, soweit es der Hausarzt erlaubt.
§ 65.
Die Beschäftigungsarten werden auf Antrag des Vorstandes von der Aussichtsbehörde
bestimmt.
8 66.
I. Der Vorstand bestimmt, welcher Art von Arbeiten der einzelne Gefangene zuzuweisen
ist. Er hat hierbei den Gesundheitszustand, die Fähigkeiten und die späteren Erwerbsver-
hältnisse des Gefangenen, bei Gefängnissträflingen auch den Bildungsgrad und den Beruf
zu berücksichtigen.
II. Bei jugendlichen Gefangenen ist außerdem besonderes Gewicht auf die Erziehung
zu legen.
§ 67.
I. Die Verwertung der Arbeitskraft der Gefangenen ist so zu regeln, daß die Interessen
des Privatgewerbes möglichst geschont werden.
II. Vor allem sind die Gefangenen zur Herstellung von Gegenständen des eigenen Be-
darfes der Anstalten und zu Arbeiten für staatliche Zwecke überhaupt zu verwenden. Die
Verdingung der Arbeitskraft der Gefangenen an Arbeitgeber ist tunlichst einzuschränken. Der
Arbeitsbetrieb soll auf zahlreiche Geschäftszweige verteilt und eine Unterbietung der freien
Arbeit vermieden werden.
§ 68.
I. Gefangene können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, zu öffentlichen oder von
einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. Sie sollen insbesondere zu
land= und forstwirtschaftlichen und zu Kulturarbeiten für Behörden und Privatpersonen ver-
wendet werden.