Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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erheben, Gesicht, Hals und Hände zu waschen, den Mund auszuspülen, das Haar zu 
kämmen, sich vollständig anzukleiden, die Lagerstätte in Ordnung zu bringen, das Morgen- 
gebet zu verrichten und sich dann an die Arbeit zu begeben. 
II. Zur Einnahme des Frühstücks und des Abendessens ist je eine halbe Stunde, zur 
Einnahme des Mittagessens eine Stunde bestimmt. Außerdem wird die Arbeit im Laufe 
des Vormittags und des Nachmittags je eine Viertelstunde ausgesetzt. 
III. Die in Einzelhaft gehaltenen Gefangenen haben ihre Zellen während der halb- 
stündigen Frühstückszeit zu reinigen. 
IV. Um 8 Uhr abends haben die Sträflinge ihr Abendgebet zu verrichten und sich 
dann zur Ruhe zu begeben. 
#81. 
I. An Soun= und Feiertagen und Allerhöchsten Namens= und Geburtsfesten ruht die 
Arbeit; es dürfen nur Arbeiten verrichtet werden, die keinen Aufschub leiden. 
II. Die israelitischen Gefangenen sind an den im § 56 bezeichneten Tagen von der 
Arbeit befreit; dagegen dürfen sie an Sonntagen und chhristlichen Feiertagen zu stillen 
Arbeiten herangezogen werden. 
III. Die arbeitsfreien Tage sind zur Erholung, insbesondere zum Lesen von Büchern, 
zur Vorbereitung für den Unterricht, zum Briefschreiben und Zeichnen bestimmt. 
IV. Der Vorstand kann im Einverständnisse mit dem Hausgeistlichen einzelnen Ge- 
fangenen auf ihre Bitte gestatten, sich an den arbeitsfreien Tagen mit stillen Arbeiten zu 
beschäftigen. 
V. An den Sonn= und Feiertagen wird eine halbe Stunde später als an den Arbeits- 
tagen aufgestanden und eine Stunde früher zur Ruhe gegangen. An diesen Tagen kann der 
Vorstand den Gefangenen einen verlängerten Aufenthalt im Freien gestatten. 
8 82. 
I. Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften hat der Vorstand nach Anhörung der 
Beamtenkonferenz unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Anstalt eine Tages- 
ordnung zu entwerfen. In dieser sollen hauptsächlich der Beginn und der Schluß der 
Arbeitszeit im allgemeinen und in den verschiedenen Beschäftigungszweigen im besonderen, 
ferner die Stunden für die Mahlzeiten festgesetzt und das Ruhen der Arbeit, der Besuch 
des Gottesdienstes und des Unterrichtes sowie die tägliche Bewegung im Freien geregelt 
werden. Auch sollen darin für Anstalten mit gemeinschaftlicher Haft Bestimmungen über 
das abteilungsweise Verlassen und Betreten der Schlafräume getroffen werden. 
II. Die Tagesordnung unterliegt der Genehmigung der Aussichtsbehörde.
	        
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