Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 55. 667 
XXIII. Die Gefangenen müssen sich jederzeit an den Plätzen aufhalten, die ihnen 
angewiesen sind. Sie dürfen diese Plätze nur in Notfällen verlassen. Die Lagerstätten 
dürfen sie nicht wechseln, verrücken oder mit einem anderen teilen. Der Abort dars immer 
nur von einem Gefangenen betreten werden. Die Vorschriften über die Benützung und 
Reinhaltung der Aborte sind genau einzuhalten. 
XXIV. In Bezug auf Feuer und Licht ist die größte Sorgfalt zu beobachten. Die 
Gefangenen haben die Vorschriften über die Benützung der Heizungs-, Beleuchtungs= und 
Wasserleitungseinrichtungen streng zu befolgen. 
XXV. Das Rauchen, Schnupfen oder Kauen von Tabak ist verboten. 
XXVI. Während der Arbeitszeit haben die Gefangenen unausgesetzt fleißig und sorg- 
fältig zu arbeiten. Die aufgegebenen Arbeiten dürfen nur von den Gefangenen gefertigt 
werden, denen sie zugewiesen sind. 
XXVII. Die arbeitsfreie Zeit haben die Gefangenen zum Lesen, zum Schreiben, zur 
Vorbereitung für den Religions= und Schulunterricht, zu anderen nützlichen Dingen oder zu 
dem ihnen erlaubten Spiele zu verwenden. 
§ 84. 
Die Gefangenen haben sich jedes Mißbrauchs einer erteilten Erlaubnis, einer gewährten 
Bergünstigung oder der in ihrem Interesse getroffenen Einrichtungen sorgfältig zu enthalten. 
§ 85. 
Ein Auszug aus den Vorschriften über das Verhalten der Gefangenen ist in den ge- 
meinschaftlichen Arbeits= und Schlafräumen und in den Einzelhafträumen anzuheften. 
Kap. XllI. 
Aufmunterungen. 
8 86. 
I. Der Vorstand kann Gefangenen, die sich gut führen, Aufmunterungen zuerkennen. 
Diese bestehen: 
1. in Belobung, 
2. in der Zulassung bescheidener Genußmittel (Zusatznahrung), 
3. in der Erlaubnis, öfter als in den §§ 23 und 26 allgemein zugelassen ist, Besuche 
und Briefe zu empfangen und Briefe abzusenden, 
4. in der Verwendung zu besseren und lohnenderen Arbeiten, zu Haus-, Hof= und 
Gartenarbeiten und anderen Arbeiten im Freien, 
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