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III. Andere als die im Abs. II bezeichneten Personen sind nicht berechtigt, die Aus-
lieferung der Leiche zu verlangen.
IV. Der Vorstand ist jedoch befugt,
à. auch anderen, als den im Abs. II bezeichneten Personen die Leiche gegen die Erlegung
oder die Sicherstellung der Kosten ausliefern zu lassen, wenn nach seiner und der Beamten-
konferenz Anschauung besonders berücksichtigenswerte Umstände dafür sprechen,
b. die Auslieferung der Leiche oder die Beerdigung auf Kosten der nächsten Ange-
hörigen zu versagen, wenn nach seiner und der Beamtenkonferenz einhelligen Auffassung
ein offenbarer Mißbrauch des Schutzes vorliegt, der den im Abs. II gewahrten Interessen
und Empfindungen zukommen soll.
§ 114.
I. Beim Ableben eines Gefangenen sind die Vorschriften genau zu beachten, die bezüglich
der Totenschau und der etwa sonst veranlaßten Vorkehrungen bestehen.
II. Leichen, die an die Universität abzuliefern sind, werden in der Anstalt nicht seziert,
es müßte denn sein, daß die Sektion aus sanitätspolizeilichen oder gerichtlich-medizinischen
Gründen veranlaßt ist. Auf Antrag des Hausarztes kann der Vorstand die Direktion des
anatomischen Instituts der Universität ersuchen, den Sektionsbefund mitzuteilen.
III. Die Kosten, die durch die Ablieferung der Leichen entstehen, hat das anatomische
Institut zu tragen.
§ 115.
I. Die Hausärzte dürfen Leichen von Gefangenen, die nicht an die Universitäten abzugeben
sind, nur dann sezieren, wenn es im sanitätspolizeilichen Interesse notwendig oder aus
gerichtlich-medizinischen Gründen veranlaßt ist.
II. Im übrigen dürfen Leichen, die den Angehörigen ausgefolgt werden, nur mit deren
Zustimmung seziert werden.
§ 116.
Wegen der Verfügung über den in der Anstalt verwahrten Nachlaß eines verstorbenen
Gefangenen hat sich die Verwaltung mit dem Nachlaßgericht ins Benehmen zu setzen.
Abschnitt V.
Beamtenkonferenz.
l 117.
I. Die Direktoren, Assessoren, Hausärzte, Hausgeistlichen, Hauslehrer und Haus-
lehrerinnen versammeln sich mindestens einmal im Monat unter dem Vorsitze des Vorstandes