Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 56. 677 
zur Beamtenkonferenz. Zu den Konferenzen sind auch die rechtskundigen Hilfsarbeiter 
beizuziehen. 
II. In den Konferenzen sind die durch die Hausordnung oder durch sonstige Vorschriften 
besonders bezeichneten Gegenstände zu besprechen, ferner wichtige Vorkommnisse in der Straf- 
anstalt, Maßnahmen und Vorschläge bezüglich der Zustände und Einrichtungen der Anstalt 
und bezüglich der Behandlung der Gefangenen, der Disziplin und der Gesundheitspflege, die 
Fragen der Zwangserziehung, der Unterbringung in einem Arbeitshause, der Reichs= oder 
Landesverweisung, der Stellung unter Polizeiaussicht, der Obsorge für die zu Entlassenden, 
der Unterstützung der Gefangenen und ihrer Familien. Jedes Konferenzmitglied kann einen 
Gegenstand, den es für geeignet erachtet, zur Besprechung bringen. Insbesondere kann 
der Vorstand über Anträge auf Begnadigung, vorläufige Entlassung oder Strafunterbrechung 
auch ein Gutachten der Beamtenkonferenz veranlassen. 
8 118. 
J. Die Konferenz ist für den Vorstand eine beratende Behörde; er ist in denjenigen 
Entscheidungen, für die er allein verantwortlich ist, nicht an die Mehrheit der Stimmen 
gebunden. 
II. In den Berichten an die Aussichtsbehörde über Angelegenheiten, die in der Konferenz 
beraten sind, ist die abweichende Meinung anderer Konferenzmitglieder zu erwähnen. 
III. Wenn Hauszgeistliche oder Hausärzte über Angelegenheiten ihres Wirkungskreises 
von der Ansicht des Vorstandes abweichen, haben sie ihre Außerung schriftlich niederzulegen. 
Der Vorstand wird sie seinem Berichte beifügen. 
IV. Über die Beamtenkonferenzen und ihre Beschlüsse ist ein fortlaufendes Protokoll 
zu führen. Die Führung des Protokolls liegt dem Hauslehrer ob; auch die rechtskundigen 
Hilfsarbeiter sowie Kanzleibedienstete können vom Vorstande hierzu bestimmt werden. 
Schlußbestimmungen. 
§ 119. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden vom Staats- 
ministerium der Justiz erlassen. 
8 120. 
Die vorstehende Hausordnung tritt am 1. Oktober 1907 für alle Strafanstalten des 
Königreichs in Kraft. Von diesem Tag an sind die Hausordnungen für die Zuchthäuser
	        
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