Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

128  II.  Strafgesetzbuch  §  2

2.  aus  einem  Gebäude  oder  umschlossenen  Raume  mittels
Einbruchs,  Einsteigens  oder  Erbrechens  von  Behält—
nissen  gestohlen  wird;

3.  der  Diebstahl  dadurch  bewirkt  wird,  daß  zur  Eröff—
nung  eines  Gebäudes  oder  der  Zugänge  eines  um—
schlossenen  Raumes,  oder  zur  Eröffnung  der  im  Innern
befindlichen  Thüren  oder  Behältnisse  falsche  Schlüssel
oder  andere  zur  ordnungsmäßigen  Eröffnung  nicht
bestimmte  Werkzeuge  angewendet  werden;

797.  7.  Jan.  84  E.  9.  382;  vgl.  dagegen  3.  Juli  84  E.  11.  69;  R.  6.
513;  in  der  vorübergehenden  Mitnahme  der  Gefangenenkleidung  bei  der
Entweichung.  17.  Juni  84  R.  6  443.  Kein  D.  in  der  Wegnahme  von
Geld  zur  Tilgung  einer  Forderung:  17.  Juni  80  E.  2.  184;  R.  2.  73,
sofern  dieselbe  nicht  gegen  den  Willen  des  Eigenthümers  erfolgt:  5.  März
94  C.  25.  172,  oder  an  Sachen  zur  einstweiligen  Sicherung  für  eine
Forderung:  10.  März  85  E.  12.  88.  Anders  bei  Wegnahme  von  Sachen
zur  Deckung  für  eine  Geldforderung:  9.  Febr.  80  E.  1.  193.  Die  auf
Zueignung  gerichtete  Absicht  genügt:  9.  Juli  85  E.  12  353.  21.  Okt.
95  E.  27.  395.  Gewinnsucht  nicht  nothwendig:  5.  März  94  E.  25.  172.
Wegnahme  der  von  der  Zollbehörde  beschlagnahmten  Gegenstände  durch  den
Eigenthümer:  4  Mai  86  E.  14.  112;  R.  8  339.

5)  Mitthäterschaft  beim  D.:  12.  Juli  83  R.  5.  516;  bei  dem
nur  von  Einem  der  Komplottanten  allein  ausgeführten  Versuch:  7.  Mai
83  E.  9.  3.  Vollendung  erst,  wenn  die  Sache  aus  der  Verfügungsge
walt  des  Eigenthümers  in  die  des  Diebes  übergegangen  ist:  29.  Sept  85
R.  7.  539  z.  B.  Verstecken  der  weggenommenen  Frucht  in  der  Scheune:
9.  Juli  85  E.  12.  353;  R.  7.  479.  Ob  schon  das  Einfüllen  der  Frucht
in  die  mitgebrachten  Säcke  zur  Vollendung  genügt,  ist  Thatfrage:  22  Dez.
80  R.  2  660  29.  Sept.  85  R.  7.  539.  21.  Okt.  95  E  27.  395.  Versuch
durch  Ausstrecken  der  Hand  zur  Wegnahme:  9.  Juli  80  l  2.  179;  durch
versuchte  Eröffnung  eines  Behältnisses:  13.  Jan.  82  R  4  44.  Nur  Vorbereitungshandlung
  liegt  vor,  wenn  sich  der  Thäter  mit  Brechinstrumenten
  und  Transportmitteln  Nachts  auf  ein  fremdes  Grundstück  begiebt:
  19.  Okt.  83  E.  9.  81;  R.  5.  618.  S.  auch  9.  März  96  E.  28.
304.  Beihülfe  durch  Duldung  der  Wegnahme:  18.  Dez.  82  R.  4.  885.

§  213.  Nr  2.  1)  Gebäude  ist  ein  mit  dem  Erdboden  fest  verbundenes,
  zum  Schutz  für  Menschen  und  Thiere  bestimmtes,  den  Eintritt  von
Menschen  ermöglichendes  Bauwerk.  Dauernde  Verbindung  ist  nicht  erforderlich,
  und  die  allein  durch  die  Schwere  begründete  genügend:  19.  Febr.  84
E.  10.  103;  R.  6.  137.  Voraussetzung  ist  dagegen  die  Unbeweglichkeit,
daher  nicht  als  Gebäude  erscheint  cin  beweglicher  Wagen:  23  April  81
E.  4.  164;  R.  3.  242;  ein  Schiff:  24.  Sept.  81  E.  1.  433;  R.  3.  534.
7.  Juni  83  E.  8.  364;  R.  5.  413:  eine  Geschirrhütte:  8.  April  86  E.  14.
227;  R.  8.  267;  eine  Bude:  19.  Febr.  84  E.  10.  103;  R.  6.  137;  ein