128 II. Strafgesetzbuch § 2
2. aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels
Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behält—
nissen gestohlen wird;
3. der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröff—
nung eines Gebäudes oder der Zugänge eines um—
schlossenen Raumes, oder zur Eröffnung der im Innern
befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel
oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht
bestimmte Werkzeuge angewendet werden;
797. 7. Jan. 84 E. 9. 382; vgl. dagegen 3. Juli 84 E. 11. 69; R. 6.
513; in der vorübergehenden Mitnahme der Gefangenenkleidung bei der
Entweichung. 17. Juni 84 R. 6 443. Kein D. in der Wegnahme von
Geld zur Tilgung einer Forderung: 17. Juni 80 E. 2. 184; R. 2. 73,
sofern dieselbe nicht gegen den Willen des Eigenthümers erfolgt: 5. März
94 C. 25. 172, oder an Sachen zur einstweiligen Sicherung für eine
Forderung: 10. März 85 E. 12. 88. Anders bei Wegnahme von Sachen
zur Deckung für eine Geldforderung: 9. Febr. 80 E. 1. 193. Die auf
Zueignung gerichtete Absicht genügt: 9. Juli 85 E. 12 353. 21. Okt.
95 E. 27. 395. Gewinnsucht nicht nothwendig: 5. März 94 E. 25. 172.
Wegnahme der von der Zollbehörde beschlagnahmten Gegenstände durch den
Eigenthümer: 4 Mai 86 E. 14. 112; R. 8 339.
5) Mitthäterschaft beim D.: 12. Juli 83 R. 5. 516; bei dem
nur von Einem der Komplottanten allein ausgeführten Versuch: 7. Mai
83 E. 9. 3. Vollendung erst, wenn die Sache aus der Verfügungsge
walt des Eigenthümers in die des Diebes übergegangen ist: 29. Sept 85
R. 7. 539 z. B. Verstecken der weggenommenen Frucht in der Scheune:
9. Juli 85 E. 12. 353; R. 7. 479. Ob schon das Einfüllen der Frucht
in die mitgebrachten Säcke zur Vollendung genügt, ist Thatfrage: 22 Dez.
80 R. 2 660 29. Sept. 85 R. 7. 539. 21. Okt. 95 E 27. 395. Versuch
durch Ausstrecken der Hand zur Wegnahme: 9. Juli 80 l 2. 179; durch
versuchte Eröffnung eines Behältnisses: 13. Jan. 82 R 4 44. Nur Vorbereitungshandlung
liegt vor, wenn sich der Thäter mit Brechinstrumenten
und Transportmitteln Nachts auf ein fremdes Grundstück begiebt:
19. Okt. 83 E. 9. 81; R. 5. 618. S. auch 9. März 96 E. 28.
304. Beihülfe durch Duldung der Wegnahme: 18. Dez. 82 R. 4. 885.
§ 213. Nr 2. 1) Gebäude ist ein mit dem Erdboden fest verbundenes,
zum Schutz für Menschen und Thiere bestimmtes, den Eintritt von
Menschen ermöglichendes Bauwerk. Dauernde Verbindung ist nicht erforderlich,
und die allein durch die Schwere begründete genügend: 19. Febr. 84
E. 10. 103; R. 6. 137. Voraussetzung ist dagegen die Unbeweglichkeit,
daher nicht als Gebäude erscheint cin beweglicher Wagen: 23 April 81
E. 4. 164; R. 3. 242; ein Schiff: 24. Sept. 81 E. 1. 433; R. 3. 534.
7. Juni 83 E. 8. 364; R. 5. 413: eine Geschirrhütte: 8. April 86 E. 14.
227; R. 8. 267; eine Bude: 19. Febr. 84 E. 10. 103; R. 6. 137; ein