Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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stimmung den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen in bezug auf die Reihenfolge der 
Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 4 bezeichneten Unteroffizieren 
gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung 
der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von mindestens acht Jahren er- 
reicht haben. « 
§ 2. 
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats- 
behörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen 
Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Zivildienst erlassenen weiter- 
gehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militär= 
anwärtern zu besetzen. 1 
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militäranwärtern) 
fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen. 
§ 3. 
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen 
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen: 
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem 
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrier= 
Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit 
deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Rein- 
schriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammenhängenden 
Dienstverrichtungen obliegt; 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften und 
Konsulaten: 
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst- 
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
§ 4. 
(1.) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und 
sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, 
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen) mit Ausschluß der
	        
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