688
stimmung den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen in bezug auf die Reihenfolge der
Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 4 bezeichneten Unteroffizieren
gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung
der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von mindestens acht Jahren er-
reicht haben. «
§ 2.
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats-
behörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen
Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Zivildienst erlassenen weiter-
gehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militär=
anwärtern zu besetzen. 1
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militäranwärtern)
fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen.
§ 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrier=
Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit
deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Rein-
schriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammenhängenden
Dienstverrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften und
Konsulaten:
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
§ 4.
(1.) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und
sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-,
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen) mit Ausschluß der