Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 58. 689 
jenigen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung 
erfordert wird. 
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren. 
§ 5. 
(1.) In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung 
der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. 
(2.) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den Inhabern 
des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch den Reichskanzler, 
für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 festgesetzt. 
§ 6. 
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter usw. nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten 
werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere 
derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und mit entsprechendem 
Einkommen vorbehalten werden. 
§ 7. 
(1.) Über die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen des 
Reichs= und Staatsdienstes, die nach §S§ 3 bis 6 für die Militäranwärter usw. vor- 
zubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die Unterbeamtenstellen sind darin besonders 
ersichtlich zu machen. 
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Be- 
stimmungen. 
§ 8. 
(1.) Die Anlage F’enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. zur * 
im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen. « 
(2.) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Landes- 
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer wird von etwaigen Aus- 
stellungen gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landesregierungen Kenntnis geben. 
(3.) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das Zentralblatt 
für das Deutsche Reich veröffentlicht. 
§ 9. 
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen 
nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zu deren Ubernahme be- 
fähigt und bereit sind.
	        
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