Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 58. 693 
(3.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen be- 
sondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter usw. auch 
diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs es 
erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt 
von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig 
abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. 
(4.) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie 
keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
(5.) Für „aualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter. 
§ 15. 
(1.) UÜber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungs- 
behörden Verzeichnisse nach Anlage G an, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage 
des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch 
eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des 
Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2.) Die Stellenanwärter müssen, so lange sie keine Zivilversorgung gefunden haben, 
ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies unterlassen, sind 
in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen mit dem 
Datum des Einganges der neuen Meldung wieder eingetragen werden. 
(3.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabsindung wählen (§ 20 und 217) des 
  
*) Die §§ 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
§20. 
Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablaufe von 
vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines die Zivilver- 
sorgungsentschädigung von 12 . monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle des Zivildienstes 
(§ 360) schon endgültig angestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivilversorgungsentschädigung ist 
zulässig, sofern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem Zivildienst ohne Zivilpension aus- 
geschieden ist. 
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht erlischt 
mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. 
g 21. 
Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein oder auf die 
Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und bis zum Ablauf eines 
Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Verzicht auf den 
Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des 
Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 1500 IX bewilligt werden, wenn sie für eine nützliche 
Verwendung des Geldes Gewähr bieten. 
Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge auf die 
einmalige Abfindung anzurechnen. 
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