Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vor- 
gemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im 
Falle der Wiederwahl des Zidvilversorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wieder- 
erstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes)) werden sie auf Antrag mit 
dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, 
vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
. 16. 
(1.) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle der Vakanz 
durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt gemacht. 
(2.) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. 
(3.) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines oder 
mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde — (An- 
Klage H), der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbehörden Nachweisungen nach Anlage J 
zuzusenden sind. 
§ 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine Be- 
werbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung 
freie Hand. 
18. 
Die Reihenfolge, in der die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, bestimmt 
sich nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem Staate 
angehörenden oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor 
allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 
2. Bei Einberufungen für den See-, Küsten= und Seehafendienst sind Unteroffiziere 
der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. 
3. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugsrecht begründen, 
dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden, wenn keine 
*) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur Rück- 
zahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder 
ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden. 
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rück- 
zahlung der einmaligen Geldentschädigung.
	        
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