Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 20. 
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf Veranlassung 
der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die Dauer der Probezeit 
abkommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über die im § 19 bezeichneten Fristen 
hinaus ist unzulässig. 
§ 21. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stelleneinkommen, 
während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als drei 
Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren. 
8 22. 
(1.) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vorbe- 
haltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§ 13) angestellte 
Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung. 
Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens 
acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Ge- 
samtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von 
längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
(2.) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des Anstellungs- 
scheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den zivilversorgungs- 
berechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine 
aktiv gedient haben. 
(3.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich vor- 
behaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden war, 
sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht nach mindestens 
achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden 
sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen sie nicht vor solchen gqualifizierten Stellenanwärtern 
etatsmäßig angestellt werden, die in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit 
zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern 
ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht für eine bestimmte 
Stelle verliehen worden ist. 
(4.) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen 
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Be- 
stimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins begründet 
dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig
	        
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