Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8 26. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter 
u#w. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Untersuchungsakten ein- 
zufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder 
zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat, so 
ist der Zivilversorgungsschein usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militärbehörde 
zu übersenden, die den Schein erteilt hat (§ 1 Abs. 6). Andernfalls ist der Zivilversorgungsschein 
oder der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter usw. 
angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern usw. aber, die im Zivildienste noch nicht 
angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
8 26. 
(1.) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen 
den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat. 
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Amter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter zur Folge hat, so wird der Zidvilversorgungsschein usw. nach Ablauf der Zeit, auf 
die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde 
(§ 25) mit einem den wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden Vermerke versehen. 
Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stelle ist 
lediglich dem freien Ermessen der beteiligten Behörden überlassen. 
§6 27. 
(1.) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im 8§ 26 
bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu 
vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
(2.) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters usw. infolge einer den 
Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter 
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs 
nicht verpflichtet. 
§ 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies 
gleichfalls in dem Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu vermerken, bevor dessen 
Rückgabe erfolgt.
	        
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