698
8 26.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter
u#w. ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Untersuchungsakten ein-
zufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder
zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat, so
ist der Zivilversorgungsschein usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militärbehörde
zu übersenden, die den Schein erteilt hat (§ 1 Abs. 6). Andernfalls ist der Zivilversorgungsschein
oder der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter usw.
angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern usw. aber, die im Zivildienste noch nicht
angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
8 26.
(1.) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen
den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat.
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Amter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter zur Folge hat, so wird der Zidvilversorgungsschein usw. nach Ablauf der Zeit, auf
die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde
(§ 25) mit einem den wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden Vermerke versehen.
Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stelle ist
lediglich dem freien Ermessen der beteiligten Behörden überlassen.
§6 27.
(1.) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im 8§ 26
bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu
vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
(2.) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters usw. infolge einer den
Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs
nicht verpflichtet.
§ 28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies
gleichfalls in dem Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu vermerken, bevor dessen
Rückgabe erfolgt.