Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Anlage O.“) 
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor- und Familienname, Dienstgrad in der Gendarmerie, im Landjägerkorps oder in 
der Schutzmannschaft) ist gegenwärtiger Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Gendar- 
merie (oder im Landjägerkorps oder in 
der Schutzmannschaft) ovo# 2 „ 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von „ » 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden (Name des Bundesstaats) 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von M Pf. monatlich. 
N. N., den ten 19 
(Behörde, die über den Anspruch auf den 
(Stempel.) Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
Unt ift des Militärvo ten. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
  
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A.
	        
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