Nr. 58. 711
E
Anlage G.
(Behörde.)
Liste
der
Anwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienste).
Anmerkungen.
Für jeden Dienstzweig ist eine besondere Liste zu führen.
Die Listen sind unter Beachtung des § 18 der Grundsätze in folgende Abschnitte einzuteilen:
I. Abschnitt. Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine gedient
haben.
II. Abschnitt. Andere Militäranwärter (Inhaber des Zivilversorgungsscheins).
III. Abschnitt. Inhaber des Anstellungsscheins für den Unterbeamtendienst.
Bei den Stellen des See-, Küsten= und Seehafendienstes würden in Rücksicht auf das Vorzugsrecht
der Unteroffiziere der Marine entsprechende weitere Abschnitte voranzustellen sein.
Es bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen vorzunehmen, wenn dies für
notwendig gehalten wird.
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