Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  58.  711

E

Anlage  G.

(Behörde.)

Liste
der

Anwärter  für  die  Anstellung  im  (oberen  Garnisonverwaltungsdienste).

Anmerkungen.

Für  jeden  Dienstzweig  ist  eine  besondere  Liste  zu  führen.
Die  Listen  sind  unter  Beachtung  des  §  18  der  Grundsätze  in  folgende  Abschnitte  einzuteilen:
I.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  die  mindestens  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  gedient
haben.

II.  Abschnitt.  Andere  Militäranwärter  (Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins).

III.  Abschnitt.  Inhaber  des  Anstellungsscheins  für  den  Unterbeamtendienst.
Bei  den  Stellen  des  See-,  Küsten=  und  Seehafendienstes  würden  in  Rücksicht  auf  das  Vorzugsrecht
  der  Unteroffiziere  der  Marine  entsprechende  weitere  Abschnitte  voranzustellen  sein.
Es  bleibt  den  Behörden  unbenommen,  noch  weitere  Eintragungen  vorzunehmen,  wenn  dies  für
notwendig  gehalten  wird.

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