Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Erläuterungen 
zu den 
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs-- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins. 
I. Zu § 1. Der Zidilversorgungs= und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern 
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze. 
III. Zu § 3 usw. 
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen nicht unter 
diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen 
Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden Stellen 
sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den An- 
stellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen 
sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatge- 
hilfen), brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden. 
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der Stellen im 
Reichsdienste präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht. 
VI. Zu §§ 9 und 10. Die im § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militär- 
anwärtern usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, so- 
fern befähigte und zur Übernahme der Stellen bereite Militäranwärter usw. vorhanden sind, 
steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10 — der Anwendung der Bestimmungen 
im § 22 Abs. 4 und im § 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die 
Befugnis, Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle 
vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle 
darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern usw. nach Maß- 
gabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem 
zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben.
	        
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