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Erläuterungen
zu den
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs-- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des
Anstellungsscheins.
I. Zu § 1. Der Zidilversorgungs= und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
II. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze.
III. Zu § 3 usw.
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen nicht unter
diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen
Stellen nicht zuzuzählen.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden Stellen
sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den An-
stellungsbehörden freie Hand gelassen ist.
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten genommen
sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatge-
hilfen), brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden.
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der Stellen im
Reichsdienste präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht.
VI. Zu §§ 9 und 10. Die im § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den Militär-
anwärtern usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, so-
fern befähigte und zur Übernahme der Stellen bereite Militäranwärter usw. vorhanden sind,
steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10 — der Anwendung der Bestimmungen
im § 22 Abs. 4 und im § 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landesregierungen die
Befugnis, Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle
vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle
darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern usw. nach Maß-
gabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Versetzungen ist dem
zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben.