Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 58. 719 
VII. Zu § 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be- 
stimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Be- 
werbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden 
Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der Stellen- 
anwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen. 
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundes- 
staaten zuständigen Organen bestimmt. 
IX. Zu § 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden 
alle die betrachtet, die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppenteil angehört haben. 
X. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern 
um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden an- 
genommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbe- 
reitungsdienst zum größeren Teile absolviert ist. 
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