Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Grundfütze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Kommunakbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs- 
scheins. 
§ 1. 
(1.) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kom- 
munalverbänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie bei 
ständischen oder solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, des 
Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich des Forstdienstes —, sind 
unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäran= 
wärter usw. im Zivildienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden 
Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins zu 
besetzen. 
(2.) Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivilversorg- 
ungsscheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und In- 
habern des Anstellungsscheins. 
(3.) Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Militäranwärter fehlt, 
sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins (Anlage B 
zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren usw. Beamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden usw.) zu besetzen. 
(4). Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters usw. beschränkt sich auf den 
Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Versicherungsanstalten für 
die Invalidenversicherung sowie ständische Institute usw., deren Wirksamkeit sich auf mehrere 
Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter usw. verpflichtet, 
die in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen. 
(5.) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen 
des Unterbeamtendienstes.
	        
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