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4. ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen
versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und denen
gemäß einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später erteilten Bescheinigung
eine den Militäranwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle
übertragen werden darf. Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen
erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen
worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvor-
schriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
5. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für ihren
Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd
in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine
den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen
solchen Beamten, die in den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder
verwendet werden können;
6. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im § 10
Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern usw.
vorgesehenen Wege ausnahmsweise verliehen worden ist.
89.
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem
Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Anteils-
verhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilpersonen besetzt,
und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit Militär-
anwärtern usw. und Zivilpersonen besetzten Stellen.
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des 8§ 8 unterbrochen oder wird infolge des
§ 8 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern usw. zu besetzende Stelle mit einem
Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 5 und 6
erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4
erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen.
8 10.
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den
Anstellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen: