Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 58. 725 
8 12. 
(1.) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, keine Be- 
werbungen von Militäranwärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle der Erledigung 
von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (Anlage H zu den Grund- 
sätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins) durch eine 
Nachweisung (Anlage J daselbst) behufs der Bekanntmachung bezeichnet werden. 
(2.) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militäran= 
wärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der Vermittel- 
ungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den Anstellungs- 
behörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. 
(3.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der 
Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand. 
8 13. 
(1.) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dütfen, außer in dem Falle 
des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärker usw. finden, 
die zur Ubernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, 
ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur 
eine diätarische oder andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebens- 
zeit, auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht. 
(2.) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte 
angenommen werden. 
(3.) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen, die volle 
Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und der Gering- 
fügigkeit der damit verbundenen Remuneration befondere Beamte nicht angenommen, die viel- 
mehr Privatpersonen, anderen Beamten als Nebenbeschäftigung oder verabschiedeten Beamten 
übertragen zu werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden. 
» §14. 
(1.) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen. 
(2.) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten mittleren, Kanzlei- 
oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern usw. zu besetzende besoldete mittlere,
	        
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