Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Kanzlei= oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit einer Zivil- 
person besetzte Stelle mit einem Militäranwärter usw. zu besetzen gewesen, so ist bei sich 
bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
(3.) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern usw. her- 
vorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, Gelegenheit 
gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche Befähigung zu 
erwerben. 
(4.) In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des mittleren 
Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig an- 
gestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivil- 
personen anzusehen. 
§ 15. 
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur daun 
verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle oder den 
fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung dafür geeiget sind. 
(2.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewiffe Gattungen von Dienststellen be- 
sondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militäranwärter usw. auch 
diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs er- 
heischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von 
einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig 
gemacht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Über die Zu- 
lässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Auf- 
sichtsbehörde. 
(3.) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf 
vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens 
sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der 
im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im 
Bureau= insbesondere Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen 
Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf 
die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem 
Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende 
Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren. 
(4.) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (8 13 
Abs. 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher 
nicht stattfinden.
	        
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