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III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Verwaltung be-
schäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im
wesentlichen dieselben sind.
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des
Aufrückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber —
wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus
der Kommunal= usw. Kasse beziehen (Privatgehilfen), nicht aufgenommen zu werden.
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein.
V. Zu § 8. Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden usw. die
Möglichkeit gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines vielleicht anstrengenden
Dienstes unfähig, oder die entbehrlich geworden sind, desgleichen solche Beamte, die bereits in den
Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an sich mit Militär-
anwärtern usw. zu besetzen sein würden. Diese Befugnis erstreckt sich in ihrem ersten Teile,
wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch auf die vermöge Privatvertrags zu dauernder
Beschäftigung im Kommunal= usw. Dienst angenommenen Personen. «
VI. Zu 8 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bezeichnet.
Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Bewerbungen
ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mit-
zuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden Bewerbungen
mitteilen.
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu weiteren Be-
werbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs= oder im
Staatsdienste, sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung
zur Anstellung von Militäranwärtern usw. auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt
erlischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst
im Sinne des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern
des Anstellungsscheins auch durch die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal=
usw. Dienste. Sowohl hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des
Kommunal= usw. Dienstes handelt es sich hier um solche etatsmäßige Stellen, die )Anspruch
oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist doraus-
gesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der Probedienst-
leistung oder der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort. *
VII. Zu § 11 Abs. 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vgl. Anmerkung auf
der Anlage 6 zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern
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