Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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des Anstellungsscheins) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in 
Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung 
der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse berechtigt, 
sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche Rücksichten 
bedingt werden. 
VIII. Zu § 12. Gemäß Abs. 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung 
nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter usw. erfolgt, dessen 
Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem 
solchen Bewerber wegen ungenügender Befähigung (§ 15) oder aus sonstigen Gründen nicht 
übertragen wird. 
IX. Zu § 14 Abs. 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw. ausschließlich 
oder zum Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Aufrückens erreicht werden 
können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige 
Militäranwärter usw. hinter andere Angestellten nicht zurückgesetzt werden. 
X. Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um 
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen 
werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst 
zum größeren Teile zurückgelegt ist. 
Berlin, den 8. Juli 1907. 
Der Reichskanzler: 
Im Auftrage: Wermunth.
	        
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