Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Beförderungsmittel An- 
wendung. 
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden, finden 
die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vorschriften, betreffend 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist. 
B. Das Fahrrad. 
8 2. 
Jedes Fahrrad muß versehen sein: 
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; 
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen; 
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne 
mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. 
C. Der Radfahrer. 
a) Ausweis über die Person des Radfahrers. 
§ 3. 
Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu führen 
und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
Die Karte wird von der zuständigen Behörde des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Rad- 
fahrers nach dem Muster der Anlage unter Verwendung von auf Leinwand aufgezogenem 
Papier ausgestellt. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vor- 
mundes oder sonstigen Gewalthabers. 
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs. 
Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs haben, 
haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und auf 
Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
b) Besondere Pflichten des Radfahrers. 
8 4. 
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads verpflichtet. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat 
jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das 
Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
	        
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