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über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Beförderungsmittel An-
wendung.
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden, finden
die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vorschriften, betreffend
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist.
B. Das Fahrrad.
8 2.
Jedes Fahrrad muß versehen sein:
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne
mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.
C. Der Radfahrer.
a) Ausweis über die Person des Radfahrers.
§ 3.
Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu führen
und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Die Karte wird von der zuständigen Behörde des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Rad-
fahrers nach dem Muster der Anlage unter Verwendung von auf Leinwand aufgezogenem
Papier ausgestellt.
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vor-
mundes oder sonstigen Gewalthabers.
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs.
Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs haben,
haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und auf
Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
b) Besondere Pflichten des Radfahrers.
8 4.
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads verpflichtet.
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat
jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das
Tragen einer Dienstmütze ausreichend.